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er in seinem Mitmenschen das Ebenbild Gottes zerstört hat. Es vollzieht sich damit eine göttliche Strafe.

Untergeordnete Gründe für die Todesstrafe.

 1. Wenn es keine Todesstrafe gäbe, würden die Mörder sicher werden (weil sie höchstens an ihrer Freiheit bestraft werden können); der andere würde seines Lebens nicht sicher sein. Vgl. oben das über Abschreckung Gesagte.

 2. Ein untergeordnetes Moment ist auch das: Wo die Sünden vergeben, wo die ewigen Strafen aufgehoben sind, haben doch die zeitlichen Strafen ihren Lauf noch. In solchem Falle haben reumütige Verbrecher selbst die Todesstrafe begehrt. Ihr Gewissen gab Zeugnis der Forderung der göttlichen Gerechtigkeit und sie fühlten, daß sie nicht anders zur Ruhe kommen könnten als durch Vollstreckung der verdienten Strafe.

 Die Notwehr. Die Tötung des andern ist in dem Falle erlaubt, wenn man gezwungen wird, sein Leben zu schützen und den Schutz der Obrigkeit anzurufen keine Zeit hat; denn in solchem Falle steht der einzelne an Stelle der Obrigkeit. Luther sagt einmal: „wenn er überfallen würde und auch seinen Gegner getötet hätte, so wollte er doch darauf das Sakrament nehmen und sich rühmen, eine gute That gethan zu haben.“ Die Notwehr ist ein offener, ehrlicher Kampf und ist das Werk eines Augenblicks.

 Die Blutrache fällt teilweise auch unter den Begriff der Notwehr. Bei der Blutrache handelt es sich um die Ahndung eines geschehenen Mordes. Sie hat eine gewisse Berechtigung, wo eine geordnete Obrigkeit nicht waltet oder dieselbe ihr Rächeramt nicht ausübt; dann ist sie ein Akt der Selbsthilfe. Wo Anarchie herrscht, da wäre die Blutrache zu tolerieren. Durch die Blutrache wird auch der göttliche Befehl Gen. 9, 6 vollzogen, aber es ist doch ein großer Unterschied zwischen dem Vollzug durch die Obrigkeit und dem durch einen Verwandten. Die Obrigkeit straft ohne Leidenschaft den Verbrecher. Das fehlt bei der Blutrache vollständig; hier verbindet sich mit Erfüllung der Verwandtenpflicht Haß und Rachsucht (die Korsen). Im Alten Testament wurde diese Sitte beschränkt. Für den unfreiwilligen Mörder und Totschläger waren Freistädte da, in die er flüchten konnte.

 Zu einer Art Notwehr im größeren Stil bildeten sich die Fehmgerichte in Deutschland (Westfalen) während des Mittelalters aus; ihre Entwicklung zeigt aber auch die Gefahren solcher außerordentlicher Einrichtung.