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ihm geschenkten Kräfte des heiligen Geistes zum Guten angeleitet werden. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen soll auch die häusliche Erziehung sein.

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 Weiter kommt den Eltern bei ihrer Aufgabe des Unterrichts und der Erziehung der Kinder die Schule zur Hilfe. Die Staatsschule oder eigentlich der Staat darf das ursprüngliche Recht der Kirche an die Kinder als an Getaufte nicht ignorieren. Solange die Schule in den Händen der Kirche war, konnte sie den Eltern nur als Wohlthat erscheinen und das wurde wesentlich nicht anders, solange der Staat neben der Kirche sein Oberaufsichtsrecht geltend machte, ohne die Kirche und ihre Interessen zu beseitigen. Wenn aber der Staat, wie es die Neuzeit anstrebt, ein ausschließliches Recht auf die Schule geltend macht und bestimmt, wie er die Kinder unterrichtet und erzogen haben will, so wird das Recht der Eltern über ihre Kinder, und zwar ein unveräußerliches, göttliches Recht, beeinträchtigt und Tyrannei, unter Umständen eine Gewissenstyrannei geübt und die Frage in Gang gebracht, ob der Staat ein Recht habe, die Eltern zu zwingen, daß sie ihre Kinder in die Schule schicken und dieselben so lehren lassen, wie der Staat es haben will. Der Schulzwang kann die Eltern unter Umständen zum Widerstand gegen obrigkeitliche Anordnungen nötigen. Er hat sein Gutes in normalen Verhältnissen, außerdem kann er sehr verderblich werden (cf. Lucas über Schulzwang, eine römische Schrift). Von höheren Schulen, die für einen bestimmten Beruf vorbereiten, ist hier zunächst nicht die Rede, sondern von den Schulen, die für alle sind. Unter Umständen kann die Kirche genötigt sein, selbst wieder Schulen, konfessionelle, aufzurichten, wenn der Unterricht ein christlich-konfessioneller sein soll. Dafür müssen folgende Grundsätze geltend sein: „Die Schule muß das Recht der Eltern, die ihr die Kinder anvertrauen, als ein göttliches respektieren, ohne daß sie deshalb einen Eingriff der Eltern in ihre Führung und Ordnung gestattet.“ Die Macht, die die Lehrer in der Schule haben, ist ihnen primo loco von den Eltern, dann erst von der Kirche und vom Staat übergeben worden. Sie sind nach diesen drei Seiten hin verantwortlich. „Die Schule muß zur Erziehung helfen durch Disziplin und Unterricht. Aller Unterricht, wenn er Wert haben soll, muß erziehend sein.“ „Die Schule erzieht für die Kirche, für den himmlischen Beruf, wenn sie rechter Art ist; aber auch für das bürgerliche Leben, nur nicht für einen besondern Beruf.“ „Die Emanzipation der Schule von der Kirche ist beider Verderben.“ „Schule und