Seite:Freyherrlich Tannische Verordnung gegen das Vorurtheil der Unehrlichkeit, und Verweigerung des Leichentragens in Stadt und Amt.pdf/4

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

6) Noch vielweniger soll demjenigen seine Thorheit zu gute gehalten werden, welcher einen, der mit dem Gerichtsdiener getrunken, oder sonstigen erlaubten Umgang gehabt hätte, damit aufziehen oder unehrlich achten, und ihm Vorwürfe machen wollte, da nach angeführten Reichsschlüssen nicht einmahl diejenige, welche um eines infamirenden Verbrechens willen geschlossen oder sonsten unter seinen Händen gewesen, und ihre Strafe ausgestanden, aber auch wieder obrigkeitlich recipirt worden sind, von denen Zünften ausgeschlossen werden sollen.

7) Am allerwenigsten dürfen sich Bürger und Unterthanen unterstehen, eine Handlung, welche von Obrigkeitlichen Amts wegen auferlegt wird, für ehrenrührig zu halten, und diejenigen geringschätzig zu behandeln, welche dergleichen Auflage betroffen hat, als zum Beyspiel: in Ermangelung anderer Hülfe, flüchtige Übelthäter, ausgebrochene Arestanten, oder auf Streifungen habhaft gewordener verdächtiger Vagabunden, anzugreifen, zu binden und in Nothfällen zu schliessen, allerley Executiones vollziehen zu helfen und dergleichen; indem sich keine größere Thorheit gedenken läßt, als die Besorgniß, unehrlich zu werden, wenn man die in behöriger Ordnung ergangene Obrigkeitliche Befehle ausrichtet: da vielmehr diejenigen für unredlich zu achten sind, welche sich Obrigkeitlichen Verordnungen widersetzen.