Seite:Frensdorff Das Reich und die Hansestädte 159.png

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zu machen[1]. Dies Verhalten scheint denn bewirkt zu haben, dass man in Frankfurt, wo man das Geld bitter nöthig hatte, gelindere Saiten aufzog. Durch die Bemühungen des Grafen Bünau kam ein Miethvertrag zwischen ihm und der Stadt über das Gesandtschaftshaus zu Stande[2]; der Kaiser erkannte das dominium der Stadt an dem Gesandtschaftshause und dessen fortdauernden nexus civicus unbeschadet der ihm nach Völkerrecht zustehenden gesandtschaftlichen Prärogativen an und versprach, den Gottesdienst nur als einen Gesandtschaftsgottesdienst zu behandeln, nicht in ein publicum religionis exercitium zu verwandeln und bei etwaiger Anstellung mehrerer kaiserlicher Minister oder Residenten doch nie mehr als einen Gottesdienst halten zu lassen[3]. Graf Bünau begleitete das kaiserliche Schreiben mit der Bemerkung[4], der Kaiser habe auf sein Andringen die Bewilligung des don gratuit nicht zur Bedingung seiner Anerkennung des städtischen Rechts gemacht, aber erwarte nunmehr die Beihülfe mit voller Bestimmtheit. Am 23. Juli 1742 bewilligte die Bürgerschaft ein donum gratuitum von 50 000 Gulden als Anticipation auf die Römermonate. Graf Bünau nahm die Summe als Abschlagszahlung an, ersuchte aber im Uebrigen das Quantum mindestens zu verdoppeln. Darauf liess sich die Stadt allerdings nicht ein, sondern versprach nur, wenn das Reich demnächst eine Anzahl von Römermonaten bewilligen und ihr Betrag für Hamburg die bereits gezahlte Summe übersteigen würde, den Rest nach dem Matricularanschlage zu entrichten. Mit einem Geldgeschenke von 600 Ducaten, das der Syndicus Surland dem Grafen Bünau am 30. November überbrachte, erhielt die Angelegenheit ihren Abschluss. Eine Huldigung Hamburgs, zu deren Entgegennahme Graf Bünau vom Kaiser ermächtigt war, fand nicht statt, da die Stadt dem Grafen erklärte, eine solche sei nie geleistet worden.

In Bremen war Graf Bünau zu Ende Mai 1742 erschienen und hatte die gleichen Forderungen wie in Hamburg erhoben. Die Huldigung vollzog sich hier in der Form, dass der


  1. Vorstellung des Raths an die Oberalten v. 27. Juni, Beschluss der Erbgesess. Bürgersch. v. 9. Juli 1742 (das.).
  2. Vertrag v. 20. Juli (das.).
  3. Kaiserl. Rescript v. 13. Juli (das.).
  4. 21. Juli 1742 (das.).
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_159.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)