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gesezt, in Pluralem verwandelt und demselben dadurch ein ganz anderer Sinn gegeben sei.“

Die WC. Franz’ I. von 1745 wiederholte wörtlich den Art. VII § 2 nach der Fassung von 1742; ebenso die folgenden, einschliesslich der letzten von 1792. Dagegen wurde 1764 bei Berathung der WC. Josephs II. der bis dahin noch immer festgehaltenen Verpflichtung des Kaisers, die grossen Gesellschaften abzuthun, ein Ende gemacht. Kurböhmen – also die österreichische Stimme – beantragte im Wahlconvente die Auslassung des Art. VII § 3, weil dessen Inhalt gegen die Commercial-Principia streite, gestalten ohne Handlungs-Gesellschaften die Commercia nicht empor gebracht werden könnten, die monopolia aber in dem nächstfolgenden Paragraphen verboten seien[1]. Bei der Umfrage wurde keine Stimme für die Erhaltung der Bestimmung laut, die sich in ihrer altehrwürdigen Fassung fast 250 Jahre behauptet hatte[2].

IV.

Seit 1653 enthalten die Wahlcapitulationen einen Artikel, der den Kaiser verpflichtet, die Rechte des Kurerzkanzlers an der Reichskanzlei unangetastet zu lassen. Die Rechte beziehen sich insbesondere auf die Bestellung des Reichsvicekanzlers und sind offenbar in der letztvergangenen Zeit Beeinträchtigungen und Streitigkeiten ausgesetzt gewesen. Die Ausdrücke: der Kaiser solle „keinen Eingriff thun noch darin (in der Ausübung des Rechts) Maaß oder Ziel geben“ und „da dergleichen geschehen, es zu keiner Consequenz ziehen noch kommen lassen“[3] geben das deutlich zu erkennen. Schon nach wenig Jahren, in der WC. Leopolds I.


  1. v. Lyncker, WC. Josephs II. (Arnstadt 1783) S. 168 vgl. mit S. 181.
  2. Das Project der Capitulatio perpetua von 1711 Art. VII (N. Sammlung der RA. IV 237) hat den Passus über die grossen Gesellschaften nicht mehr; aber seine Fortdauer in den WC. bis 1745 incl. ist ein neuer Beweis von der Unrichtigkeit der Angabe, die Cap. perpetua sei, obwohl bloss Project, bei den nachfolgenden Capitulationen zu Grunde gelegt worden. Für 1742 vgl. (Göttinger) Nachrichten 1899 S. 25; für 1764 vgl. Gerstlacher, Anm. z. WC. Josephs II., Vorrede S. XXI.
  3. Art. XLI (Ziegler S. 188).
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_152.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)