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namentlich auch Hannover selbst nicht. Er beanstandete die Bezeichnung der drei Städte als Reichsstädte, weil dadurch Dänemark, das die Immedietät Hamburgs nicht agnoscirt, beleidigt würde; und weiter die Verpflichtung des Kaisers, die drei Städte bei ihrer Freiheit und Rechten in genere zu schützen, weil das in den Streitigkeiten mit den Städten „wider uns selbst urgirt“ werden könnte: gedacht war wohl an die Streitigkeiten Hannovers mit Bremen, oder an den grade damals schwebenden Handel mit Lübeck wegen Mölln. In der Besorgniss, es könnte „eine kaiserliche Special-Protection daraus gefolgert und sehr misbrauchet werden, bevorab da der Kayser den Städten seines Interesses halber gemeiniglich zugethan ist, schlug Gruber eine etwas geänderte Fassung vor[1], die in der Hauptsache als kurbraunschweigsches Monitum in der achten Sitzung des Wahlconvents (6. Dec. 1741) eingebracht wurde und dahin ging, anstatt „die drei Reichs- und Hansee-Städte“ zu sagen: „die vor andern zum gemeinen Besten zur See trafiquirende Städte Lübeck Bremen und Hamburg“ und die folgenden Worte zu ersetzen durch: „bey ihrer Schiffahrt und Handlung dem Instrumento Pacis gemäss erhalten und kräftigst schützen, dagegen aber die grossen Gesellschaften ........ gar abthun“[2].

In dieser Formulirung waren die in Hannover gerügten Mängel gehoben. Durch die Worte: „zum gemeinen Besten ... trafiquirende Städte“ war ein Gegensatz gewonnen gegen „die eigennützige unleidliche Handlung“, welche die Reichsabschiede von 1526 und 1529 (oben S. 131) den Monopolien und grossen Gesellschaften zur Last legten, und das Festhalten an der Verpflichtung des Kaisers motivirt, die grossen Gesellschaften zu unterdrücken. Der Hamburgische Vorschlag hatte seine Schlussworte: „sowol in ausländ. Königreichen – schützen“ dem Passus des westfälischen Friedens


  1. Bl. 25 der oben S. 144 Anm. 1 cit. Göttinger Hs. Ueber ihre Abweichungen s. unten.
  2. Gruber wich nur insofern ab, als er im Eingang: die für andern am stärckesten z. gem. Besten, und am Schluss nach Handlung: „sowohl in ausländischen Königreichen und Republiken als im Reich selbst conserviren und kräfftig schützen“ zu setzen vorschlug.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_145.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)