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in guter Ordnung Wesen und Sicherheit, auch die Städte und Bundes-Verwandten in gutem gedeylichen Stand erhalten und wider Unrecht Frevel und Gewalt geschützt werden mögen“[1]. Durch diese Debatten wurde soviel erreicht, dass der Friedensschluss unter denen, welchen die Pacification auf Seiten des Kaisers zu Gute kommen soll, nach den Reichsständen einschliesslich der Reichsritterschaft die Hansestädte nennt[2]. Das Instrumentum Pacis gedenkt noch an einer zweiten Stelle der Hansestädte, nämlich derer, die in Folge des Friedens unter die Landeshoheit Schwedens kamen, und wahrt ihnen die Freiheit des Handels und der Schiffahrt im Ausland und im Reiche wie vor dem Kriege[3]. Ebenso sicherten dann auch die nachfolgenden Friedensschlüsse des Reichs den Hansestädten stets die Wiederherstellung der Freiheit des Handels und der Schiffahrt wie vor dem Kriege zu: so die Verträge von Nimwegen 1679, von Ryswick 1697, von Baden 1714 und von Wien 1736[4].

In dem Jahrzehnt nach dem westfälischen Frieden hat zweimal eine Wahlcapitulation aufgestellt werden müssen. Der frühe Tod des römischen Königs Ferdinand IV. machte nach der von 1653 eine neue für den zweiten Sohn K. Ferdinands III., K. Leopold I., im Jahre 1658 nothwendig. In seine WC. kam zum erstenmal eine Erwähnung der Hanse, aber schon die Zeit, in der es geschah, lässt erwarten, in welchem Sinne. War es doch das litigiöse Zeitalter, erfüllt von Kämpfen und Processen, die sich vor Allem deutsche Städte von schwankender Rechtsstellung zum Ziel ausersehen


  1. v. Meiern II 117.
  2. I. P. 0. XVII 10: hac pacificatione comprehendantur ex parte serenissimi imperatoris omnes suae Maiestatis foederati et adhaerentes .... sacri imperii Romani electores, principes ... caeterique status, comprehensa libera et immediata imperii nobilitate, et civitates Anseaticae
  3. I. P. 0. X 16: Ordinibus et subditis dictarum ditionum locorumque ... competentem eorum libertatem bona iura et privilegia .... (Reges Sueciae) confirmabunt. Interque eos civitatibus anseaticis eam navigationis et commerciorum libertatem tam in exteris regnis, rebus publicis et provinciis quam in imperio integram conservabunt quam ibi ad praesens usque bellum babuerunt.
  4. In dem Nimweger Frieden ist von den civitates hanseaticae insbesondere, in den folgenden Verträgen (Ryswick Art. 52, Baden 34, Wien 17) von urbium imperialium et emporiorum banseaticorum cives die Rede.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_141.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)