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und erlangten von den evangelischen Fürsten die Erklärung: der auf die commercia und deren Beförderung allein gerichtete Hanseeische Bund ist zu confirmiren, jedoch solle dadurch den Churfürsten und Fürsten nichts an ihrer Gerechtigkeit Superiorität und Obrigkeit benommen noch derogirt werden[1]. Auch Braunschweig zog jetzt mildere Saiten auf: tanquam corpus sei die Hanse im Reiche nie considerirt, wohl als ein foedus; was schon zu Zeiten Kaiser Friedrichs II. approbirt, könne man jetzt nicht improbiren; doch müsse ius superioritatis salvum bleiben. Die wiederholt versuchte Zusammenstellung mit der freien Reichsritterschaft wird zurückgewiesen, denn deren Reichsunmittelbarkeit treffe nur für einen Theil der Hansestädte zu. Eine historische Bildung wie die Hanse zu verstehen waren die Herren von Münster und Osnabrück nicht mehr im Stande. Sie scheiden exact zwischen reichsunmittelbar und mittelbar und ziehen daraus die Consequenz. Gloxin hatte sie auf die Inconsequenz aufmerksam gemacht, kaiserliche Erbunterthanen und privatos in den Frieden einzuschliessen und ein so ansehnlich Corpus wie die Hanse sicco pede zu übergehen. Wohl hatte er Recht mit seinem Satze: „der Hanseische Respect sei von sonst anderm eines jeglichen Stande und Wesen toto coelo verschieden und daher für sich und besonders gedacht zu werden hochnöthig“[2], so wenig er auch seinen Mitabgeordneten eingeleuchtet haben mag. Sie sahen in der Vereinigung, die, wenn auch Handel und Schifffahrt vorzugsweise ihre Aufgabe bildete, doch so wenig als andere mittelalterliche Genossenschaften sich auf eine Seite der öffentlichen Thätigkeit beschränkt hatte, nicht mehr als einen Handelsverein[3]. Der hansische Syndicus war ehrlich genug, „dieser Bündniss den Zweck“ zu wahren: „dass die commercia, Handel und Gewerbe zu Wasser und zu Land


  1. v. Meiern II 956.
  2. Das. II 116. Respect wird in dieser Zeit mit Interesse gleichbedeutend gebraucht und auch zusammengestellt. Vgl. daselbst S. 115: „es würde ein seltsam Ansehn und Nachdenken gebähren, wenn … Hansestädte in selben ihren besonders hoch-anliegenden Respectu so gar negligiret würden.“ Diese Bedeutung von Respect ist in Grimms Wb. VIII 819 übersehen.
  3. Gierke, Genossenschaftsrecht I 472 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_140.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)