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auf den schiffbaren Strömen des Reichs abzuhelfen[1]. Fast fremdartig stand in dieser Umgebung das alte Versprechen des Kaisers, die grossen Gesellschaften und Kaufgewerbsleute abzuthun. Die Erklärer der Wahlcapitulationen, die ein beliebter Gegenstand schriftstellerischer wie akademischer Behandlung waren, verstanden den Satz schon gar nicht mehr. Limnäus weiss viel von dem Exporthandel nach Frankreich zu erzählen, kennt auch die Stelle der sog. Reformation K. Sigmunds, die von den grossen Gesellschaften handelt[2], kommt aber doch nicht auf die eigentlich gemeinten Verhältnisse[3]. Die Schriftsteller des 18. Jahrhunderts sind klüger. Sie beziehen den Artikel „auf das Bündniss der Hanse-Städte“[4]. Auch Gundling in seinem dicken Buche, das J. J. Moser unhöflich, aber nicht unwahr ein Geschmier nennt, ist dieser Ansicht[5]. Es ist gradezu die herrschende Ansicht des Zeitalters[6]. Auch J. J. Moser theilt sie, wenn er gleich gegen die polemisirt, die den Artikel der WC. allein auf die Hansestädte beziehen wollen, da ihm sein Zusammenhang mit dem klaren Inhalt des RA. von 1512 (oben S. 127) einleuchtet[7]. Olenschlager hält es für unmöglich, den Artikel auf die Hansestädte zu beziehen, aber nur, weil „so viele andere Reichsgesetze vor ihre Erhaltung gesprochen“ hätten[8], wobei er wohl an den


  1. Sessio X, den 11.December 1741 (Göttinger Exemplar der Wahlprotokolle I 286 ff.). J. J. Moser, Beil. und Anm. zur WC. Franz’ I. Th. II (1747) S. 168 ff.
  2. Böhm, Fr. Reisers Reformation des K. Sigmunds (Leipzig 1876) S. 220: „es sind gross geselschaften aufgestanden, die zusammen spannent und treibent gross kaufmanschatz, es ge in wol oder übel, sy schybent es ye darnach, das sy nit verliern.“ Diese Stelle stimmt wenig zu der jetzt herrschenden Annahme, die gen. Schrift sei 1438 oder bald hernach entstanden (Lorenz, Deutschlands Gesch.-Qu. II3 S. 303; zuletzt: C. Köhne im N. Archiv f. ält. deutsche Gesch.-Kunde XXIII [1898] S. 691 ff.), da die Klagen über die grossen Gesellschaften erst gegen Ende des Jahrhunderts laut werden. Vgl. Datt, de pace publica S. 524 und 844. Ulmann S. 620.
  3. Capitulationes p. 233.
  4. Meditationens ad capit. Josephi (1711). Als Verfasser werden bald Ulrich Obrecht von Strassburg, bald Joh. Christ. Muldener genannt. J. J. Moser, StR. I 239; Zusätze zum StR. I 88.
  5. Gründlicher Discours über die WC. Carl VI. (Frankfurt 1741) S. 1177. Moser, N. StR. I 299.
  6. Unten S. 148.
  7. WC. K. Karls VII. Th. III 97. Anm. ad capit. Francisci I. Th. II 156.
  8. Geschichte des Interregni IV (1746) S.423.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_134.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)