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wiederum ab(zu)thun und auf(zu)heben.“ Offenbar entfernt sich die Zeit immer weiter von dem Verständniss der alten Satzungen. Wie sie die Formel der „grossen Gesellschaften der Kaufgewerbsleute“ seit 1658 auflöst in „gr. Gesellschaften und Kaufgewerbsleute und andere“, so reiht sie an die Massregel, die einst das thatsächliche Monopol der grossen Handelsgesellschaften bekämpft hatte, um sich die Sache einigermassen mundgerecht zu machen, die Verpflichtung des Kaisers, keinerlei rechtliche Monopole durch Ertheilung von Privilegien zu schaffen. Die Verbote der Reichsordnungen, auf die der neue Zusatz Bezug nimmt, handeln zudem gar nicht von kaiserlicher Ertheilung von Monopolen, sondern von der factischen Erlangung eines ausschliesslichen Verkaufsrechts. Noch bedeutsamer ist es, wenn die WC. anfangen „die Freiheit der Commercien" anzurufen. Zuerst die Leopolds I. von 1658. Sie wendet sich gegen ein von den Niederlanden ausgehendes Verbot fremde Manufacturen einzuführen und mit ihnen Handel zu treiben. Da das Verbot auch auf das Reich erstreckt wird, insbesondere seine Wollentücher und andere gute aufrichtige Waren dadurch betroffen werden, so stellt ihm die WC. Inhalt und Verstand des RA. von 1548 gegenüber, dessen § 67 mit seiner Gleichstellung der Reichsunterthanen und der Bewohner des burgundischen Kreises gemeint ist, weist auf die Freiheit der Commercien hin und verpflichtet den Kaiser, die Abstellung der Massregel zu erwirken oder Repressalien zu ergreifen. Was 1658 für den einzelnen Fall angeordnet war, kehrt in den WC. der Brüder Joseph I. und Karl VI. von 1690 und 1711 als allgemeine Vorschrift, die allen Nachbarländern gegenüber beobachtet werden soll, wieder und ist in solcher Gestalt bis 1792 beibehalten[1]. In die WC. Josephs I. kam zum erstenmal die Verpflichtimg des Kaisers „die Commercien des Reichs nach Möglichkeit zu befördern“[2]; seit 1742 mit dem Zusatz „zu Wasser und zu Land“[3]. Man schob ihn erst nachträglich ein, als bei Berathung des von den Zöllen handelnden Art. VIII der Wunsch geäussert war, möglichst den Zollbeschwerden


  1. Art. VII § 5.
  2. Art. 19.
  3. VII § 1.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_133.png&oldid=- (Version vom 31.7.2018)