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Vaterstadt, der Sitz der meistgenannten unter jenen Gesellschaften, der Fugger, der Welser, der Höchstetter[1], hatte Mittel und Wege zu finden gewusst, um den Kaiser zu einem Inhibitorium an das Reichsregiment zu veranlassen. Das Ergebniss ist der Verzicht auf besondere Massregeln und das Stehenbleiben beim gemeinen Rechte. Der ehrbare Handel soll ungeschmälert bleiben und nur cassirt werden, was den Rechten widerstreitet[2]. Das ist der Standpunkt des Speirer RA. von 1526 § 26: „nachdem die Monopolien und grossen Gesellschaften ein eigennützige unleidliche Handlung, die in gemeinen kayserlichen rechten bey hoher pön und straff verboten ist, so soll der kayserliche fiscal gegen denselbigen, wie sich im rechten gebührt, ernstlich procediren und handeln, damit dieselbige abgethan und der gemeine nutz gefördert werde.“

Dabei ist es dann geblieben. Die Reichsabschiede des 16. Jahrhunderts wiederholen den von 1526, wie der Speiersche RA. von 1529 Art. 34, oder den RA. von Cöln, wie der RA. von 1530 Art. 135—137, die Reichpolizeiordnungen von 1548 Art. 18; von 1577 Art. 18; die beiden letztern sind mit einer längern Einleitung, auch mit einigen weitern Ausführungen ausgestattet, halten sich aber doch im Kern an die Cölner Vorschriften. Damit hört die Reichsgesetzgebung auf, sich mit diesem Gegenstande, der so lange die Volksleidenschaft bewegt und die Arbeit der politischen Kreise in Anspruch genommen hatte, zu beschäftigen. Sachlich war schon früher mit der grossen Wendung, welche im süddeutschen Handelsverkehr seit der Mitte des 16. Jahrhunderts eingetreten war, die Beschwerde erledigt.

Zäher als die Reichsabschiede erwiesen sich die Wahlcapitulationen. Ein alter Staatsrechtslehrer, einer der ältesten,


  1. Chronik des Clemens Sender z. J. 1529 S. 219: Ambrosius Hechsteter, burger zu Augspurg, mit seiner gesellschaft, ain berempter kauffmann im gantzen Europa (Städtechron. XXIII, Augsb. Chron. 4). Sein Handel mit Bartholomäus Rem, seinem ehemaligen Buchhalter, beschäftigte den Ausschuss des Wormser Reichstags wiederholt: RTA. II S. 842 A. 4, 928. Dass Rem wegen der Monopolien ins Gefängniss geworfen sei, ist ein vollkommenes Missverständniss von Falke, Gesch. des Handels II 337.
  2. Ranke, Deutsche Geschichte II 90. Kluckhohn S. 697 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_131.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)