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und verpflichtete den Kaiser auf dem Wege der Reichsgesetzgebung die grossen Handelsgesellschaften aufzuheben. Der Text, den die zwölf folgenden Capitulationen im Wesentlichen festgehalten haben, verdient wörtlich mitgetheilt zu werden:

Wir sollen und wellen auch die grossen geselschaften der kaufgewerbsleut, so bisher mit irem gelt regirt, irs willens gehandelt und mit teurung vil ungeschicklicheit dem reich, des inwonern und underthan merklich schaden nachteil und beswerung zugefugt, infuren und noch teglich thun geberen, mit ihrer, der churfursten, fursten und andrer stende rate, wie dem zu begegen hievor auch bedacht und furgenomen, aber nit volstreckt worden, gar abethun[1].

Der Artikel der WC., mit dem Cölner RA. von 1512 verglichen, entspricht vor allem der später so oft in den Wahlverhandlungen erhobenen Forderung, in den WC. möglichst von Specialitäten abzusehen. Der allgemeine Ausdruck, der der Verpflichtung des Königs gegeben ist, hält sich an die politische Erscheinung des Uebels. Der RA. dagegen geht auf die einzelnen Kategorieen schädigender Rechtsgeschäfte ein und unterscheidet genau. Spricht die WC. nur von Gesellschaften, so weiss der RA., dass sich auch Einzelkaufleute (sonder personen) in der gleichen missbräuchlichen Weise beschäftigen[2]. Er weiss aber auch, dass nicht aller Handelsbetrieb durch Gesellschaften strafbar ist. Was der RA. dem Kaufmann, den Einzelnen wie den Gesellschaften, verbietet und als „schedliche handtirung“[3]


  1. RTA. I Nr. 387 art. 19 S. 872. In dem Entwurfe, wie ihn eine Dresdner und eine Wiener Hs. enthalten, hiess es am Schluss noch wie oben S. 127: reformiren oder wo es nutzlicher angesehen wurde gar abethun. Vgl. Waltz S. 229 Art. 20.
  2. RTA. II Nr. 30 S. 351 in der Ueberschrift: von .. geselschaftern und ander sonder person. „Ander“ hat hier wie oft im mittelalterlichen Sprachgebrauch und noch im Französischen opponirende Bedeutung. Ebenso auch alii oder ceteri der mittelalterlichen Urkunden. Vgl. Privileg des Bischofs Rüdiger für die Juden von Speier von 1084: locavi extra communionem et habitacionem ceterorum civium. Das hat Hegel, Entstehung des deutschen Städtewesens (1898) S. 113, übersehen.
  3. „handtirung“ allein hat noch keinen verächtlichen Sinn. Vgl. § 17 daselbst: doch sol niemand verbotten sein … gewar (Waare) wa inen gefelt, zu kaufen und zu verhantiren; §18: kaufleut oder handtirer.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_128.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)