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anerkannt: das Recht auf die Herrschaft ist mit der Wahl erworben; das Recht an der Herrschaft kann der Gewählte nicht eher ausüben, als bis er die WC. beschworen und unterschrieben hat. Aehnlich wie deutsche Verfassungen der Gegenwart, die das Ableisten des Verfassungseides zu einer Bedingung für den Beginn der Ausübung des angefallenen Herrscherrechts machen, bis zur Erfüllung der Bedingung das bestehende Staatsministerium die Regierung führen lassen[1], musste auch das Reichsrecht für die Wahrnehmung der Regierungsrechte bis zur Beschwörung der WC. sorgen. In den WC. seit 1711 verpflichtet sich deshalb der römische König: „ehe Wir solches (Beschwörung der WC.) gethan, uns der Regierung vorher nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, dass die in der güldenen Bull benannte Vicarii indessen an Statt Unser die Administration des Reichs continuiren.“

Die Wahlverschreibung entspricht dem die Wahl vorbereitenden Vertrage (oben S. 119). Auf ihren Grundgedanken zurückgeführt besagt sie: nachdem ihr mich zum Könige gewählt habt, verspreche ich während meiner Regierung die nachfolgenden Grundsätze zu beobachten. Die WC. wie die Urkunde über die Eidesleistung sind von dem „erwählten römischen Könige“ ausgestellt. Der Kaisertitel kann erst nach der Krönung, die entsprechend der Vereinfachung der Verfassungsformen zugleich Königs- und Kaiserkrönung geworden ist, geführt werden.

Bei der Umsicht, mit der die WC. nach allen Seiten hin abgefasst werden, lässt sich erwarten, dass sie auch die Möglichkeit eines Zuwiderhandelns des Kaisers gegen den Inhalt des Reichsgrundgesetzes nicht ausser Acht lassen. Schon die WC. Karls V. erklärt, alles, was ihren Bestimmungen zuwider erlangt oder ausgehen würde, solle „craftlos, tod und absein“[2]. Bei Berathung der WC. Leopolds I.[WS 1]


  1. Oldenburg Art. 197, 3; Coburg-Gotha § 159. Vgl. auch Preuss. Vf. für den Regenten Art. 57 und 58. Zachariae, StR. I 301; G.Meyer, StR. S. 225.
  2. Art. 34 (S. 876). WC. Franz' II. Art. XVI 11 (Oertel S. 527).

Anmerkungen (Wikisource)

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_121.png&oldid=- (Version vom 17.8.2016)