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Eidesleistung zur Bedingung der Krönung: wo ko. Mt. den aid nit thun wurd, so wolten sie ir Mt. auch nit kronen[1].

K. Karl fügte sich dem Verlangen und leistete am Tage vor seiner Krönung zu Aachen am 22. October 1520, den Abend nach seinem Einzuge in die Krönungsstadt, den Eid[2]. Ebenso ist es von da ab gehalten worden. Der König „erneuerte und bestätigte“ durch seinen Eid die WC. oder, wie es wörtlich hiess: „alle und jede Puncten und Articula ... zu halten, darzu auch sonsten alles das zu thun, was einem römischen König gebührt[3]“.

Die Wahlcapitulation wurde von dem Gewählten unterzeichnet. Die WC. Josephs I., der bei seiner Erwählung am 24. Januar 1690 noch nicht zwölf Jahre alt war, hat „wegen Unsers geringen Alters zu mehrer Befestigung auf gesambter Churfürsten gehorsames Ersuchen“ auch der Vater, Kaiser Leopold I., unterschrieben[4]. Die Urkunde wurde in so vielen Exemplaren ausgefertigt, als Kurfürsten an der Wahl Theil genommen hatten, und ihnen ausgehändigt.

Das Beschwören der WC. ist den modernen Verfassungseiden vergleichbar. Lauten diese generell auf feste und unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung, so schwuren die römischen Könige „alle und jede Puncten und Articulen“ der WC. zu halten. Anstatt einer einheitlichen Verfassungsurkunde machten ja eine Reihe von Verfassungsgesetzen und das Herkommen den Bestand des Reichsverfassungsrechts aus. Der Inhalt dieser objectiven Ordnungen ist in der WC. aufgelöst in eine Reihe subjectiver Verpflichtungen des Kaisers; sie gelobt er durch Wort und Schrift zu erfüllen. Die seit 1711 zu Stande gekommenen Capitulationen datiren den Regierungsantritt von der Eidesleistung und Unterzeichnung: „bis wir die WC. in Person beschworen, folglich das Regiment würcklich angetreten“[5]. Damit ist


  1. RTA II S. 85 A. 4, vgl. S. 87.
  2. RTA. II S. 94.
  3. Urk. K. Karls VII. vom 31. Jan. 1742. Aehnlich schon die Formel des von Karl V. geleisteten Eides (RTA. a. a. 0.): wie di gesteltn artigkl, durch unser commissarien nach unser wall zu Frankfurt bewilligt und angenomen, inhaltn, dem wolln wir Karl etc. also stet und getreulich nachkomen und haltn, auch sonst alles das thun, das uns als Ro. konig zu tun geburt, als uns Got helf und die heiligen.
  4. Ziegler S. 360.
  5. WC. Karls VI. Art. III und XXX; Karls VII. Art. III 20 und XXIX 6. Ebenso die folgenden WC, nur in der K. Josephs II. von 1764 sind die betreffenden Stellen weggelassen.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_120.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)