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Vertrag ab. Sein Inhalt ist dem Grundgedanken nach: wir, die Kurfürsten, wählen dich zum König, wenn du die Regierung nach den zwischen uns und deinen Vertretern festgestellten Bedingungen zu führen dich verpflichtest. Der Vertrag wird erfüllt von Seiten der Kurfürsten durch die Wahl; von Seiten des Gewählten durch den Eid, den seine Vertreter in seinem Namen und in seine Seele auf Beobachtung der Wahlcapitulation leisten. Auf beiden Seiten tritt zu der Vertragserfüllung die Beurkundung hinzu. Zunächst unterschreiben die Commissarien die Wahlcapitulation. Damit gilt der Wahlact als abgeschlossen. Der Gewählte wird proclamirt, zuerst im Conclave vor den Gesandten der Wähler und erforderten Zeugen; dann in der Kirche vor allem Volk[1]. Die Beurkundung auf Seiten der Kurfürsten stellt sich dar in dem Wahldecret, mittels dessen sie dem Gewählten seine Wahl anzeigen[2].

Die Ordnung dieser Vorgänge nach Inhalt und Reihenfolge schliesst sich dem an, was bei der Wahl K. Karls V. beobachtet war. Das galt schon vom nächsten Mal ab als herkömmlich und feststehend. Nur einzelne Punkte sind in der Folgezeit durch ausdrückliche Festsetzung noch schärfer bestimmt worden.

Zur Bestärkung dessen, was die Commissarien Karls V. sofort nach dem Zustandekommen der WC. vom 3. Juli 1519 im Namen des Königs gethan hatten[3], verlangten die Kurfürsten[WS 1]im nächsten Jahre, als Karl in Deutschland erschien, um sich krönen zu lassen und seinen ersten Reichstag zu halten, von ihm das Beschwören der WC. in eigener Person. Das neu entstandene Recht der Wahlcapitulation setzten sie mit dem bisherigen Recht in Verbindung. Nach diesem bedurfte es zum Antritt der Regierung des Empfanges der Krone. Erst mit ihr erlangte der Gewählte die königliche Gewalt[4]. Die Kurfürsten machten nun die vorgängige


  1. Pütter, Institut. § 493.
  2. Das Wahldecret für K. Karl V. vom 28. Juni 1519 bei Goldast, Polit. Reichshändel (1614) S. 45. Die RTA. haben es nicht aufgenommen, sie bringen statt dessen das Glückwunschschreiben der Kurfürsten vom 4. Juli 1519. RTA. I S. 853.
  3. RTA. I S. 875 Anm.
  4. Ssp. III 52 § 1.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Kurfürten
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_119.png&oldid=- (Version vom 17.8.2016)