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in Person oder durch ihre Wahlbotschafter vertreten fungiren als Organ des Reichs, mag auch erst seit der WC. Ferdinands IV. von 1653 die ausdrückliche Bemerkung aufgenommen sein, dass die Kurfürsten[WS 1] „vor sich und sämtliche fürsten und stand des heil. Rom. reichs“ sich mit dem Kaiser der nachfolgenden Artikel vereinigt haben[1]. Empfangen sie die Versprechen des künftigen Kaisers für das Reich, so ertheilen sie andererseits auch Zusagen namens des Reichs. Nicht bloss die der ganzen Verhandlung zu Grunde liegende, aber unausgesprochene: den Bewerber zum König zu wählen, sie versprechen auch zu erfüllen oder erfüllen zu lassen, was von ihrer Seite in der WC. an Verpflichtungen übernommen ist. Denn wenn auch die WC. grundsätzlich zur Aufzählung der Obliegenheiten des Kaisers bestimmt ist, so sind doch damit in Zusammenhang stehende Verpflichtungen anderer Organe und Glieder des Reichs, wenn auch vereinzelt, in die Urkunde aufgenommen worden. Mit der Verpflichtung des Kaisers, die Reichsvicare bei ihren uralten Rechten unbeeinträchtigt zu lassen, ist z. B. der Satz verbunden, dass die Reichsvicare nach beendetem Interregnum die vor ihnen verhandelten Acta an den neuerwählten Kaiser einschicken sollen[2]. Durch die Aufnahme solcher Bestimmungen in die WC. erkennt das Reich sie als rechtmässige Obliegenheiten der Betheiligten an.

Die Commissarien des Neo-Eligendus, wie er wohl genannt wird, sind Mitglieder des Wahlconvents in den seltenen Fällen, wo der Kaiser aus der Mitte der Kurfürsten entnommen werden soll. Da die dem Hause Oesterreich zustehende böhmische Kurstimme während des grössten Theils der Zeit, in der WC. vereinbart wurden und die Kaiserwürde beim Hause Habsburg war, ruhte[3], so wurde regelmässig mit Commissarien verhandelt, die ausserhalb des Wahlconvents standen. In jedem Falle schlossen die Kurfürsten mit den Bevollmächtigten des Eligendus den die Wahl vorbereitenden


  1. Eingang der WC. i. f. (Ziegler S. 158).
  2. WC. K. Karls VII. von 1742 III 15 und 17.
  3. 1711 bei der Wahl K. Karls VI. concurrirte nun ersten Mal seit langer Zeit die böhmische Stimme. Das Reichsgutachten über die Readmission Böhmens von 1708 bei Schmauss, Corp. iur. publ. S. 1185 und im Auszug bei Leist, teutsches StR. S. 52.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Kurfürten
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_118.png&oldid=- (Version vom 17.8.2016)