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war, sie zu übernehmen. Das Interesse der Wahlen lag mit andern Worten in den Wahlcapitulationen. Von der ersten des Jahres 1519 an bis zur letzten vom Jahre 1792 wird gleich im Eingange der Urkunde hervorgehoben, dass ihre Artikel vertragsweise zu Stande gekommen seien[1]. „Gedings und pactsweise“, wie die Wahlverschreibung Kaiser Karls V., entsprechend der zur Zeit beliebten Weise, einen technischen Ausdruck des deutschen und des römischen Rechts mit einander zu verbinden, es bezeichnet und alle nachfolgenden Wahlcapitulationen wiederholen. Es ist nichts Ungewöhnliches, namentlich in Landesgesetzen, dass sie sich als vertragsweise entstanden bezeichnen. Auch einzelne Reichsgesetze lassen sich dafür anführen: so wenn Maximilian I. im Augsburger Reichsabschied von 1500 sagt: wir haben uns mit Churfürsten Fürsten und gemeiner Versammlung gegenwärtigen Reichstags dieser ... nachfolgenden Ordnung vereinigt .... und uns deshalb mit und gegen einander in Contracts-Weiss verpflicht und verschrieben[2]. Aber es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem, was hier und dem, was in den Wahlcapitulationen vertragsmässig geordnet wird. In den Reichsabschieden, Landesverträgen werden gegenseitige Rechte und Pflichten festgestellt; in den Wahlcapitulationen übernimmt principiell nur der eine Theil Verpflichtungen. Die königliche Obligation, die kaiserliche Verschreibung sind deshalb in den Actenstücken der Zeit und bei den ältern Reichspublicisten beliebte Wendungen[3].


  1. Reichstagsacten, jüngere Reihe (RTA.) I (1893) n. 381 art. 1 S. 865. Die WC. bis zu der Josephs I. (1690) sind abgedruckt bei Ziegler, Wahl-Capitulationes (Frankfurt 1711). Es fehlt die erste WC. Ferdinands I. von 1531, die lange Zeit unbekannt war: Häberlin, Reichsgeschichte XI (1773) S. 350; veröffentlicht ist sie erst von Gottfr. Aug. Arndt, Prof. der Philos., als: Römisch-Königliche Kapitulation Ferdinands I. v. 7 Jenner 1531 (Leipzig 1781). Im Folgenden ist die WC. Karls V. nach dem Text der RTA. benutzt; die spätern WC. sind nach dem Abdruck bei Ziegler, die des 18. Jahrh. nach den Einzeldrucken, die Franz’ II. nach Oertel, Staatsgrundgesetze des deutschen Reichs (1841) S. 454, angeführt.
  2. Neue Sammlung der RA. II 64.
  3. H. G. Francke, Francisci Wahlcapitulation (1762) S. 5. „Verschreibung und Verwilligung gegen dem heil. Reich“ ist der Titel der alten Drucke (unten S.123 A. 2).
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_116.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)