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III.
Das Reich und die Hansestädte.
Von
Herrn Prof. Dr. F. Frensdorff
in Göttingen.

I. Die Wahlcapitulationen.
II. Die grossen Kaufmannsgesellschaften.
III. Die Hansestädte in der Wahlcapitulation.
IV. Finanzielle Nachwirkungen.

Den Mittelpunkt der nachfolgenden Erörterung bildet eine Stelle der Wahlcapitulation Kaiser Karls VII. vom Jahre 1742.

Die Wahlcapitulationen der deutschen Könige, einst zu den Reichsgrundgesetzen gezählt, ja als das wichtigste unter ihnen betrachtet[1], werden heutzutage von Juristen oder Historikern nur noch selten zur Hand genommen. Für den vorliegenden Zusammenhang wird es genügen, in der Kürze an ihre staatsrechtliche und politische Bedeutung zu erinnern.

I.

Bei den Kaiserwahlen der letzten Jahrhunderte des Reichs war in der Regel kein Zweifel über die Person des zu Erwählenden. Wenn dennoch jeder Wahl lange und mühsame Verhandlungen im Wahlconvent voraufgingen, so drehten sie sich wesentlich um die Feststellung der Bedingungen, unter denen die Kurfürsten bereit waren, die Krone einem neuen Inhaber zu übertragen, und der Bewerber gewillt


  1. Pütter, Institut. iuris publici § 39.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1899, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_115.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)