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Franz Delitzsch: Die bayerische Abendmahlsgemeinschaftsfrage. Ein Anfang eingehender Erörterung

Vier Anhänge.

1. Die alte Praxis.

 Alle Stimmen unserer Kirche sind darüber einig, daß die Abendmahlsgemeinschaft zwischen Lutherischen und Reformirten unzulässig sei, selbst Georg Calixt. Die actualis communio – sagt dieser – ist gesperrt, welches mit heißen und blutigen Thränen zu beweinen; es bleibt aber dennoch eine virtualis, das ist, daß wir darnach uns sehnen und ein Verlangen tragen, daß die Sperrung und Hindernisse möchten aufgehaben und die völlige communio zum Stande gebracht werden, lassen es auch an unser Seite an keinem Fleiße und dienlichen Mitteln und moderation, sofern mit gutem Gewissen geschehen mag, erwinden (Verantwortung lit. M m 3). Es herrscht nicht blos darüber, daß ein Lutheraner an dem reformirten Abendmahl nicht teilnehmen könne, bis zu den äußersten Consequenzen die vollste Uebereinstimmung, so sehr daß selbst Spener hier sich ohne alles Schwanken ausspricht (Bedenken 2, 43), sondern auch darüber, daß solche, welche sich beharrlich zum Calvinismo bekennen, zum Abendmahl unserer Kirche nicht zuzulassen seien, denn – dies einer der dafür geltend gemachten Gründe – „der Brauch des Abendmahls ist, wie alle Sacrament, ein öffentlich Zeugniß und Bekenntniß, welcher Kirchen Gliedmaß ein jeder sey und waserley Lehre, Glauben und Religion ein

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Franz Delitzsch: Die bayerische Abendmahlsgemeinschaftsfrage. Ein Anfang eingehender Erörterung. Theodor Bläsing, Erlangen 1852, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Franz_Delitzsch_-_Die_bayerische_Abendmahlsgemeinschaftsfrage.pdf/34&oldid=- (Version vom 10.11.2016)