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Absicht, wie die vorliegende ist, auf keine Weise stören, vielmehr haben die collidirenden Herrschaften, ohne wechselseits eine besitzliche Handlung für ihre Gerechtsame zu folgern, mit vereinigten Kräften und Hintansetzung aller privat Vortheile gemeinschäftlich auf den Zweck zu wirken.

Um Vermittlung und Beylegung solcher Collisionen bey einer ohnedem jeder Jurisdictionsverhältniß zugesichert werdenden Unverfänglichkeit ist daher das Hochfürstliche Kreisausschreibamt eben so, wie um die zu treffende Vorsorge, das Armenwesen zu einem immerwährenden, Berathungspunkt der Kreisversammlungen aufzustellen, bereits ehrerbietigst belangt.

Damit nun aber diese gemeinnützliche Verordnung ihr der leidenden Menschheit so angelegenes Ziel sicher erreichen, und die erwünschte Wirkung sich so wohlthätig als allgemein verbreiten möge, findet man Kreises wegen für gut, noch zu bestimmen und festzusetzen, daß solche in allen Fränkischen Kreislanden zu jedermanns Unterricht und genauer Befolgung derselben öffentlich bekannt gemacht werden solle. Signatum Nürnberg den 24 März 1791.

Der Fürsten und Stände des löbl Fränkischen Kreises bey gegenwärtig allgemeiner Versammlung anwesende Räthe, Bothschafter und Gesandte.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)