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Die Art und Weise, einheimische Arme zu versorgen, wird der Ortsherrschaft überlassen, die Sorge selbst aber Pflicht für dieselbe.

Drittens. Auswärtigen Herrschaften, die zum Fränkischen Kreise nicht gehören, kann und will keine Vorschrift gemacht werden, wie solche, die fremde Bettler zu behandeln, für gut finden. In diesseitigem Kreise aber soll der, in einem fremdherrischen Orte betretten werdende Bettler von den Vorstehern in seiner Heimath, oder das nächste seiner Herrschaft untergebene Ort ohne Kostenersatz unter Züchtigung mit einigen Stockschlägen ausgeliefert, auch nach wiederholter Warnung von der Dorf- und Gemeindherrschaft in ein Arbeitshaus gebracht werden. Sollte der Bettler aber ganz ungestraft an seine Herrschaft abgegeben werden, so hat diese ihn nach Gutfinden selbst in Strafe zu nehmen.

Viertens. Ganz auswärtige, in die Kreisortschaften sich eindringende Bettler haben ein sicheres Heimath, oder sind Vagabunden. Um letzterer Classe schon nach Vorschrift des Kreis-Pönalpatents von 1770 den Weg in die Kreislande möglichst zu verlegen, soll noch nebenher allen Pfarrern von jeder Ortsherrschaft, solche Leute zu copuliren, streng verbothen werden, und bey einer Zuwiderhandlung die eigene Nahrung derselben ihnen selbst zur Last liegen. Allemal aber sind diese sowohl, als auch ehelose, oder zuvor an einem fremden Orte verehelichte Vagabunden, nicht minder auch jene auswärtige Bettler, von denen ein sicheres Heimath bekannt ist, mit einem Laufzettel und der route, in welcher sie die Kreislanden am kürzesten räumen, jedoch mit einem, ihnen bis an die Grenzen der Kreislande, oder bis in den von ihnen bekannten Aufenthaltsort abzureichenden Zehrpfenning, auszuschaffen, dabey aber zu bedrohen, daß sie bey einer Wiederbetrettung im Fränkischen Kreise unnachsichtlich in ein