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fremden zur Beyhülfe aufgenommenen Gesetzen die ersten Keime einiger Sorge gegen das Zudringen der auswärtigen müßigen Bettler, keineswegs aber eine vollkommene vaterländische Gesetzgebung, welche auch dazu, daß den ohne Schuld sich selbst überlassenen inländischen Armen durch Arbeit oder mildthätige Beysteuer nöthiger Unterhalt verschafft, gegenüber dem auswärtigen ganz anspruchlosen Betteln gesteuert werde, genug erschöpfend sey.

Diesen wichtigsten aller Policey-Gegenstände möglichst auszufüllen, – die gerade Grenzlinie zwischen einer, der Menschenliebe anstößigen Härte, und dem unzeitigen Mitleiden, welches nur den Müßiggang hegen, und der Trägheit Nahrung geben müßte, auf das genaueste zu ziehen, vereinigen sich höchst und hochdieselbe über eine allgemeine Kreisverordnung, durch welche die Abstellung des Bettelns zugleich aber die Versorgung der Armen gemeinnützlich befördert werden solle.

Erstens. Kommen Sie in nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen überein, daß jedes Land und jeder Ort in demselben seine Arme zu versorgen habe – durchaus kein Bettler geduldet werden dürfe – und jeder Arbeitsfähige, der, um sich zu nähren, kein eigenes Vermögen hat, zur Arbeit anzuhalten sey.

Zweytens. Erklären Sie für einen einheimischen Armen, der auf Versorgung Ansprüche zu machen, und von seiner Ortsherrschaft zur Arbeit anzuhalten ist, den Gemeindgenoß und Schutzverwandten des Orts, auch denjenigen, welcher in einem, der nämlichen Herrschaft unterworfenen Dorfe oder Amte sechs Jahre lang geduldt worden ist. Wessen Aufenthalt kürzer war, soll zuerst an sein voriges Aufenthaltsort, und wenn er dort nicht durch sechs Jahre aufgenommen war, an sein Geburtsort verwiesen werden.