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XII.
Fränkische Kreisverordnung das Armenwesen betreffend.

Die höchst und hohen Herren Fürsten und Stände des löblichen Fränkischen Reichskreises, auf der einen Seite mit dem, die Menschheit erbarmenden Elende und wahren Dürftigkeit eines nicht unbeträchtlichen Theils Ihrer Unterthanen bekannt, auf der andern aber auch überzeugt, daß Scheinarme, mehr zur Faulheit als Arbeitsbegierde durch vernachläßigte Erziehung, oder in reiferen Jahren erst angenommene träge Gewohnheit geführt, jedem Staate, dem sie ursprünglich zugehören oder nicht, zum unerträglichen Laste fallen, finden zwar in den einheimischen Reichs- auch