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Menschen hochverdienten römischen Volkes und im Hinblick darauf, dass dasselbe den Juden, die mit ihm verbündet sind, freie Ausübung ihres Gottesdienstes und unbeschränkte Feier ihrer Feste gewährleistet hat, 258 beschlossen, dass es allen Juden, sei es Mann oder Weib freistehen soll, die Sabbate zu halten, Opfer nach ihrem Gesetze darzubringen und Gebete am Meere, wie es bei ihnen üblich ist, zu veranstalten. Wer sie darin behindert, sei er obrigkeitliche oder Privatperson, soll mit Geldstrafe büssen und der Stadt dafür haften.“

(24.) 259 Beschluss der Bewohner von Sardes. „Senat und Volk haben auf Antrag der Vorsteher beschlossen wie folgt. Da unsere jüdischen Mitbürger, die vom Volk allezeit viele und grosse Wohlthaten erfuhren, Senat und Volk gebeten haben, es möge ihnen jetzt, da das Volk und der Senat der Römer ihnen ihre Freiheiten und die Möglichkeit, nach ihrem Gesetze zu leben, wiedergegeben haben, 260[WS 1] bei der Abhaltung ihrer religiösen und von ihrem Gesetze vorgeschriebenen Zusammenkünfte nichts in den Weg gelegt und ihnen ein Ort angewiesen werden, wo sie mit ihren Frauen und Kindern sich versammeln und ihre herkömmlichen Gebete und Opfer Gott darbringen können, 261 so hat der Senat und das Volk beschlossen, ihnen zu gestatten, dass sie an bestimmten Tagen zusammenkommen und allen ihnen von ihrem Gesetze gebotenen Verrichtungen obliegen dürfen, sodann auch, ihnen von den städtischen Beamten besondere Bau- und Wohnplätze nach ihrer Wahl anweisen zu lassen und den Agoranomen[1] der Stadt aufzutragen, ihnen alles zu ihrem Lebensunterhalt Notwendige verabfolgen zu lassen.“

(25.) 262 Beschluss der Bewohner von Ephesus. „Unter dem Prytanen Menophilos, am ersten Tage des Monats Artemisios, beschloss das Volk auf Antrag des Nikanor, Sohnes des Euphemos, und der Stadtvorsteher wie folgt. 263 In Erwägung, dass die in der Stadt lebenden


  1. Beamte, denen das Marktwesen der Stadt unterstellt war.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Umstellungen im Text.
Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/249&oldid=- (Version vom 12.12.2020)