Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/247

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sie auch bäten, dass du uns ebenfalls ihretwegen ein Schreiben zukommen lassen wollest. 243 Wir haben daher deinem Befehle gemäss den überbrachten Brief in Empfang genommen und denselben in unserem Archiv niedergelegt. Auch werden wir uns angelegen sein lassen, deine übrigen Aufträge zu deiner Zufriedenheit zu erledigen.“

(21.) 244 „Publius Servilius Galba, Sohn des Publius, Prokonsul, an den Magistrat, den Senat und das Volk der Milesier. 245 Da euer Mitbürger Prytanis, Sohn des Hermas, in der Stadt Tralles, wo ich eine Versammlung abhielt, mir mitgeteilt hat, ihr behandeltet die Juden nicht in unserem Sinne, sondern verhindertet sie, ihre Sabbate zu feiern, ihre herkömmlichen Opfer darzubringen und nach ihrer Gewohnheit zu leben, und dass er selbst diesen Beschluss auf gesetzmässigem Wege zustande gebracht habe, 246 so thue ich euch hiermit zu wissen, dass ich nach Anhörung beider Parteien entschieden habe: Die Juden dürfen in der Ausübung ihrer Gebräuche nicht behindert werden.“

(22.) 247 Beschluss der Pergamener. „Verordnung, erlassen unter dem Prytanen Kratippos am ersten Tage des Monats Daisios. Da die Römer nach dem Vorgange ihrer Ahnen für das allgemeine Wohl jeder Gefahr Trotz bieten und um die Wette sich bemühen, ihren Freunden und Bundesgenossen Wohlstand und Frieden zu sichern, 248 so hat der Senat auf Anstehen der ehrenwerten Gesandten der Juden und des Hohepriesters Hyrkanus, nämlich des Strato, Sohnes des Theodotus, des Apollonius, Sohnes des Alexander, des Aeneas, Sohnes des Antipater, des Aristobulus, Sohnes des Amyntas, und des Sosipater, Sohnes des Philippus, 249 und nach Anhörung ihrer Vorstellungen im einzelnen beschlossen, ihrem Verlangen gemäss dem Könige Antiochus, dem Sohne des Antiochus, vorzuschreiben, er dürfe den Juden als römischen Bundesgenossen keinerlei Unbill anthun und müsse, was er ihnen an Festungen, Häfen und Land entrissen habe, wieder herausgeben. 250 Imgleichen sei den

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 247. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/247&oldid=- (Version vom 12.12.2020)