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erregt, dass ihr solche Bestimmungen gegen unsere Freunde und Bundesgenossen erlasst und ihnen verbietet, nach ihren Gesetzen zu leben und Geld zu gemeinsamen Mahlen wie zum Gottesdienste beizutragen, besonders da ihnen dies noch nicht einmal in Rom untersagt ist. 215 Denn unser Praetor und Konsul Gajus Caesar hat, als er die Verordnung erliess, durch welche alle Versammlungen in der Stadt Rom verboten wurden, jene Zusammenkünfte, Geldsammlungen und Veranstaltungen von Gastmahlen ausdrücklich von dem Verbote ausgenommen. 216 Ebenso gestatte auch ich, obgleich ich alle sonstigen Versammlungen verbiete, den Juden allein, sich nach den Sitten und Gebräuchen ihrer Väter zu versammeln und dabei zu verbleiben. Es ist daher erforderlich, dass ihr alle gegen unsere Freunde und Bundesgenossen erlassenen Verordnungen wegen ihrer Verdienste um uns und ihrer Treue sogleich aufhebt.“

(9.) 217 Nach Gajus Caesars Tode beriefen die Konsuln Marcus Antonius und Publius Dolabella den Senat, führten die Gesandten des Hyrkanus ein, hielten über deren Begehren Vortrag und schlossen dann aufs neue ein Freundschaftsbündnis mit ihnen, worauf der Senat ihnen alle ihre Forderungen zu erfüllen beschloss. 218 Ich füge den Beschluss bei, um dem Leser dieses Geschichtsbuches den Beweis für meine Angaben zu erbringen. Er lautete also:

(10.) 219 „Senatsbeschluss, entnommen aus dem Archive und den Verzeichnissen der Quaestoren, unter den Quaestoren Quintus Rutilius und Gajus Cornelius, und zwar aus dem Anfange des zweiten Verzeichnisses. Verhandelt am elften April im Tempel der Concordia, 220 in Gegenwart des Lucius Calpurnius Piso aus der Menenischen Tribus, des Servius Papinius Potitus aus der Lemonischen Tribus, des Gajus Caninius Rebilius aus der Terentinischen Tribus, des Publius Tidetius und des Lucius Apulinus, Sohnes des Lucius aus der Sergischen Tribus, des Flavius, Sohnes des Lucius aus der Lemonischen

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/242&oldid=- (Version vom 12.12.2020)