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dass der jüdische Hohepriester und Fürst Hyrkanus, Alexanders Sohn, dieselbe nach seinem Gutdünken regieren darf, 201 sowie dass den Juden in jedem zweiten Jahre von den Getreide-Abgaben ein Kor erlassen werden und in Zukunft weder Steuerverpachtungen bei ihnen stattfinden, noch immer die nämlichen Steuern bezahlt werden sollen.“

(6.) 202 „Gajus Caesar, zum zweitenmal Imperator, verordnet wie folgt. I. Zum Vorteil der Stadt Jerusalem hat ganz Judaea mit Ausnahme von Joppe jährlich eine Abgabe zu entrichten, es sei denn, dass es das siebente sogenannte Sabbatjahr ist, in welchem weder Baumfrüchte geerntet noch Felder bebaut werden. 203 II. In Sidon muss alle zwei Jahre der vierte Teil der Feldfrüchte als Abgabe geliefert werden, und ausserdem sind dem Hyrkanus und dessen Söhnen die Zehnten ebenso zu entrichten, wie sie deren Vorfahren entrichtet worden sind. 204 III. Kein Beamter, Feldherr oder Legat darf im Gebiete der Juden Hilfstruppen ausheben, noch ist es den Soldaten erlaubt, von den Juden Geld, sei es zur Überwinterung, sei es unter irgend einem anderen Vorwand, einzutreiben; dieselben sollen vielmehr von allen Plackereien verschont bleiben. 205 IV. Alles, was sie in Zukunft besitzen, kaufen oder sonstwie erwerben werden, bleibt in ihrem ungestörten Besitz. 206 V. Die Stadt Joppe, welche die Juden schon früher, als sie mit den Römern Bundesgenossenschaft schlossen, besessen haben, soll ihnen wie früher gehören; 207 auch sollen Alexanders Sohn Hyrkanus und dessen Söhne als Eigentümer dieser Stadt von den Ackerbauern derselben als Zoll für das aus der Umgegend und dem Hafen jährlich nach Sidon ausgeführte Getreide sechsundzwanzigtausendfünfundsiebzig Modii erhalten, mit Ausnahme des Sabbatjahres, in welchem weder das Feld bebaut noch Baumfrüchte geerntet werden. 208 VI. Die Dörfer in der grossen Ebene, welche dem Hyrkanus und dessen Vorfahren gehörten, sollen Hyrkanus und die Juden laut Senatsbeschluss unter demselben Rechte wie auch früher besitzen. 208 Ferner

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/240&oldid=- (Version vom 12.12.2020)