Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/241

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und erst nach mehrtägigem Krankenlager stirbt, soll der Thäter ohne Strafe davonkommen. Wird er wieder heil und hat er vielen Aufwand durch seine Krankheit gehabt, so soll der Thäter ihm alles bezahlen, was er für sein Krankenlager und für die Ärzte ausgegeben hat. – 278 Wer eine schwangere Frau mit dem Fusse tritt, sodass eine Fehlgeburt erfolgt, soll vom Richter mit Geldstrafe belegt werden, weil die Fehlgeburt verschuldet, dass ein Mensch weniger zur Welt kommt; auch dem Gatten der Frau soll er eine Geldbusse entrichten. Stirbt die Frau aber von dem Fusstritt, so soll der Thäter mit dem Tode bestraft werden, denn das Gesetz gebietet: Leben um Leben.

(34.) 279 Kein Israëlit soll Gift besitzen, sei es todbringend oder sonst schädlich. Wird er im Besitze desselben ertappt, so soll er die Todesstrafe erleiden, also dasselbe, das die erlitten hätten, denen das Gift zugedacht war.

(35.) 280 Wer einen anderen verstümmelt hat, soll dasselbe Glied verlieren, dessen er den anderen beraubte, es sei denn, dass der Verstümmelte sich mit Geldentschädigung zufrieden giebt. Denn das Gesetz giebt dem Geschädigten das Recht, seinen Schaden selbst abzuschätzen und sich hiermit zufrieden zu geben, wenn er kein strengeres Einschreiten wünscht.

(36.) 281 Wer einen stössigen Ochsen besitzt, soll ihn schlachten. Hat der Ochs jemand auf der Tenne zu Tode gestossen, so soll er zu Tode gesteinigt, und sein Fleisch nicht verzehrt werden. Wird nachgewiesen, dass sein Herr um seine Unart gewusst, ihn aber dennoch nicht besser in Obacht genommen hat, so soll dieser selbst des Todes sterben, weil er Schuld trägt, dass sein Ochs einen Menschen getötet hat. 282 Hat der Ochs einen Sklaven oder eine Magd getötet, so soll er gesteinigt werden; der Besitzer aber muss an den Herrn des Getöteten dreissig Sekel zahlen. Hat ein Ochs einen anderen Ochsen zu Tode gestossen, so sollen beide verkauft werden, den Erlös aber sollen die Besitzer unter sich teilen.

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/241&oldid=- (Version vom 4.8.2020)