Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/236

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

hat; ist sie aber aus priesterlichem Geschlecht, so soll sie lebendig verbrannt werden. – 249 Wenn jemand zwei Weiber hat und der einen wegen ihrer Liebe, ihrer Schönheit oder aus einer anderen Ursache mehr Ehre und Güte erzeigt als der anderen, und wenn der Sohn, den er mit dem geliebten Weib erzeugt hat, obgleich er jünger ist als der Sohn der anderen, doch wegen der grösseren Zuneigung des Vaters zu seiner Mutter das Recht der Erstgeburt erstrebt, um einen doppelten Anteil vom väterlichen Vermögen zu erhalten (denn das ist im Gesetz bestimmt), so soll ihm das nicht erlaubt sein. 250 Denn es ist unbillig, dass der ältere, weil seine Mutter weniger gilt, um das betrogen werde, was ihm nach seines Vaters Versicherung zusteht. – 251 Hat jemand eine einem anderen verlobte Jungfrau geschändet, so soll er, falls er sie zur Einwilligung in die Verführung beschwätzt hat, mit ihr sterben. Denn beide sind schlecht, er, weil er die Jungfrau verführt hat, sich freiwillig einer solchen Schändlichkeit hinzugeben und diese dem anständigen ehelichen Verkehr vorzuziehen, sie aber, weil sie sich hat verleiten lassen, aus böser Lust oder Gewinnsucht Unzucht zu treiben. 252 Hat er ihr aber Gewalt angethan, ohne dass jemand ihr hatte zu Hilfe kommen können, so soll er allein sterben. – Wer eine noch, nicht verlobte Jungfrau schändet, soll sie heiraten. Will aber ihr Vater sie ihm nicht zur Ehe geben, so soll er als Strafe für sein Unrecht fünfzig Sekel zahlen. – 253 Wer sich aber von seiner Gattin aus irgend einem Grunde (solcher Gründe hat man viele) scheiden lassen will, soll ihr schriftlich versichern, dass er weiterhin mit ihr keine Gemeinschaft mehr haben wolle. So erlangt sie das Recht, mit einem anderen Manne zu leben; bevor aber die Versicherung erfolgt ist, ist es ihr nicht erlaubt. Wenn sie sich aber auch bei diesem Mann schlecht steht, oder es stirbt dieser und der frühere Gatte will sie wieder ehelichen, so soll es ihr nicht gestattet sein, zu ihm zurückzukehren. – 254 Wenn ein Mann stirbt, ohne Kinder zu hinterlassen, so soll sein Bruder die Witwe

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/236&oldid=- (Version vom 4.8.2020)