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für die Gerechtigkeit hervorragende Männer die Vorsteher sein, und jedem Vorstande sollen zwei Diener aus dem Stamme Levis zugeteilt werden. 215 Diejenigen, denen in den einzelnen Städten die Rechtsprechung obliegt, sollen in höchster Ehre gehalten werden, und man soll in ihrer Gegenwart weder schimpfen noch sich sonst ungebührlich benehmen. Denn ehrfurchtsvolle Scheu vor denen, die in hohen Würden stehen, hält auch von der Verachtung Gottes ab. 216 Die Richter aber sollen die Macht haben, unanfechtbare Urteile zu erlassen, es sei denn, dass man ihnen beweisen könnte, sie hätten sich durch Geld bestechen lassen, das Recht zu fälschen, oder dass man aus irgend einer anderen Ursache ihr Urteil als unzutreffend zu beweisen imstande wäre. Denn sie sollen ihr Urteil nicht mit Rücksicht auf Gewinn oder nach dem Ansehen der Person fällen, sondern Gerechtigkeit allein soll ihr Wahrspruch sein. 217 Ist das nicht der Fall, so wird Gott selbst verachtet und denen untergeordnet, zu deren Gunsten aus Furcht vor ihrer Machtstellung das Urteil gefällt wird. Gerechtigkeit nämlich ist die Macht Gottes; wer daher denen, die in Würden stehen, willfährig ist, der hält sie für mächtiger als Gott selbst. 218 Wissen aber die Richter über eine ihnen vorgelegte Sache nicht zu entscheiden (was im menschlichen Leben nicht so selten vorkommt), so sollen sie die ganze Angelegenheit vor den Hohepriester, den Propheten und die Ältesten in der heiligen Stadt bringen, die dann darüber zu befinden haben.

(15.) 219 Ein einziger Zeuge soll nicht gelten, sondern es sollen deren drei oder wenigstens zwei sein, deren Wahrheitsliebe durch ihren Lebenswandel verbürgt wird. Auch soll das Zeugnis der Weiber nicht zulässig sein wegen der ihrem Geschlechte eigenen Leichtfertigkeit und Dreistigkeit. Ferner sollen Sklaven kein Zeugnis ablegen wegen ihrer unedlen Gesinnung; denn es ist wahrscheinlich, dass sie aus Gewinnsucht oder aus Furcht falsch schwören. Wenn jemand des falschen Zeugnisses überwiesen ist, so soll er dieselbe Strafe erleiden, die den getroffen hätte, gegen welchen er zu zeugen hatte.

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 231. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/230&oldid=- (Version vom 4.8.2020)