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betreten, war ihm untersagt. Und nicht nur beim Opferdienst sollten die Priester rein sein, sondern auch sich bemühen‚ immerfort einen untadelhaften Wandel zu zeigen. 279 Deshalb mussten auch die, welche das heilige Gewand trugen, nicht nur von aller Schuld frei, keusch und enthaltsam sein, sondern sich auch, so lange sie im heiligen Dienst thätig waren, des Weines enthalten. Auch das zur Opferung bestimmte Vieh musste unversehrt und fehlerfrei sein.

(3.) 280 Diese Gesetze gab Moyses, damit sie noch bei seinen Lebzeiten beobachtet würden; doch gab er auch einige Vorschriften in der Wüste, die für später gelten sollten, wenn die Hebräer Chananaea in Besitz genommen hätten. 281 In jedem siebenten Jahr sollte auch der Acker ruhen und weder gepflügt noch bebaut werden, wie auch das Volk an jedem siebenten Tag ausruhte. Was die Erde aber in diesem Jahr von selbst trüge, sollte gemeinsames Eigentum sein und sowohl Fremden als Einheimischen zugute kommen und es sollte davon nichts aufbewahrt werden. Ähnliches sollte nach sieben Jahreswochen, 282 das heisst im fünfzigsten Jahr geschehen. Dieses fünfzigste Jahr nennen die Hebräer Jobel, und in ihm wurde den Schuldnern die Schuld erlassen und die Knechte in Freiheit gesetzt, die wegen Übertretung irgend eines Gesetzes die Todesstrafe verdient hatten, aber als Stammesgenossen anstatt mit dem Tode mit Knechtschaft bestraft worden waren. 283 Auch sollten die Äcker den früheren Besitzern wiedergegeben werden; hierbei wurde verfahren wie folgt. Wenn Jobel nahe war (dieses Wort bedeutet „Freiheit“), kamen der Verkäufer und der Käufer eines Grundstückes zusammen und schätzten die Früchte und die für den Acker gemachten Aufwendungen ab. 284 War der Fruchtertrag grösser als die Kosten, so nahm der Verkäufer den Acker ohne weiteres an sich; überwogen dagegen die Kosten den Ertrag, so wurde dem Käufer sein Schaden vergütet, und dieser gab den Acker zurück. 285 Waren aber Ertrag und Kosten gleich, so gehörte der Acker ebenfalls

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/182&oldid=- (Version vom 4.8.2020)