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Reich kam[1]; dass der Abt im dreizehnten Jahrhunderte nicht zu den Reichsfürsten gehörte, ergibt sich wohl schon daraus, dass er 1250 in Urkunde K. Wilhelms dem Abte von Egmond und mit diesem nichtfürstlichen Laien nachgestellt wird.[2] Von den bei der Theilung im J. 870 aufgeführten Reichsabteien des Sprengels hat ausser den oben genannten keine ihre Unmittelbarkeit behauptet; der Verlust derselben lässt sich denn auch mehrfach nachweisen; Lobbes kam schon 889, Fosses vor 908 an Lüttich[3]; Süsteren wurde schon 891 vom Könige verschenkt und kam an die Abtei Prüm.[4]

Im Sprengel von Kammerich wird S. Gislen schon 870 als Reichsabtei 244 bezeichnet; in den Geschichten der Bischöfe von Kammerich heisst es zu 1015 von ihr: Quamvis enim abbatia pauper sit et exigua pendet tamen de manu regia[5], 1138 nennt sie der Bischof regalem Cellensem s. Gisleni ecclesiam, quae ad manum imperialem respicit[6], 1191 bestimmt der Kaiser: abbas – facto hominio investituram abbatie de manu regia suscipiat.[7] Es liegen denn auch eine Reihe von Regalienverleihungen für den Abt vor.[8] In Urkunden K. Heinrichs heisst der Abt nur venerabilis fidelis noster[9]; 1289 aber beauftragt K. Rudolf den Grafen von Hennegau den Abt, nostrum et imperii principem, mit den Regalien seines principatus zu belehnen.[10] In späterer Zeit wird eine Unmittelbarkeit desselben, welche er spätestens unter burgundischer Herrschaft verloren haben dürfte, nicht mehr erwähnt.

Im Sprengel von Trier dient Prüm, 870 unter den Reichsabteien 245 aufgeführt, in Freiheitsbriefen für andere Abteien als Muster[11]; sein Abt war Reichsfürst.[12] Im J. 1332 erklärte K. Ludwig, dass die Verleihung der Regalien der Abteien Prüm und Epternach von unvordenklichen Zeiten her dem Reiche zugestanden, dass er dieselbe aber nun mit allen daraus fliessenden Rechten an den Erzbischof von Trier für dreitausend Mark Silber verpfändet habe. K. Karl gab dann 1376 und der Papst 1397 seine Zustimmung, dass Prüm dem Erzstifte inkorporirt werde.[13] Es kam das aber nicht zur Ausführung; K. Wenzel belehnte 1398 den neugewählten Abt mit den Regalien[14]; der Erzbischof legte dagegen Verwahrung ein, aber 1399 hob auch der Papst die Vereinigung wieder auf, und die folgenden Aebte wurden immer vom Reiche belehnt.[15] Erst 1574 und 1575 wurde die Abtei mit päpstlicher und kaiserlicher Bewilligung dem Erzstifte dauernd inkorporirt[16], behielt aber ihren fürstlichen

  1. Vgl. § 228 n. 6.
  2. Reg. Wilh. n. 81.
  3. Miraeus 1, 650. 34.
  4. Beyer 1, 137. 202. 222. 250.
  5. M. G. 9, 472.
  6. Gallia chr. 3, 2.
  7. Huillard 4, 751.
  8. Reg. Rich. n. 102. 127. Rud. 1228. Henr. VII. 30. 373. Lud. 2612. 2630.
  9. 1227. 29: Huillard 308. 394.
  10. Gallia chr. 3, 19.
  11. Vgl. § 224 n. 7.
  12. Fürst: 1299: Günther 2, 537. Stellung: 1129. 1215: Lacombl. 1, n. 304. 2, n. 51. Vgl. § 120 n. 6.
  13. Hontheim 2, 117. 274. Vgl. Marx Trier. 1, 260.
  14. Archiv der Gesellsch. 11, 445.
  15. Reg. Rup. n. 99. Fr. IV. 701. 1431. 33. 42: Archiv der Gesellsch. 11, 445. 446.
  16. Vgl. Marx Trier. 1, 265.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_381.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)