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sie beim Chronisten von Weingarten[1]; auch Regalienverleihungen fehlen nicht.[2] Zu den Fürsten haben wir auch den Abt von Rheinau zu rechnen; 1067 stellte der Kaiser die Freiheit der Abtei, welche er dem Bischofe von Konstanz in beneficium gegeben hatte, wieder her[3]; 1154 steht der Abt vor dem von Pfäfers[4]; 1240 und 1241 wird er ausdrücklich Fürst genannt.[5] Regalienverleihungen sind mir nicht bekannt und durch die Beziehungen zur Eidgenossenschaft scheinen die zum Reiche früh in Vergessenheit gerathen zu sein; Rheinau fehlt schon in den Matrikeln von 1422 und 1431, in welchen sich die vorhingenannten Aebte finden.[6]

Von den Frauenabteien wird Zürich 853 von K. Ludwig monasterium nostrum genannt und seiner Tochter gegeben; K. Karl übergibt 878 Zürich und Seckingen seiner Gemahlin zum Niessbrauch: post obitum vero ipsius divina iussione vocatae ad regiam redeant potestatem perpetualiter potestative possidenda.[7] Die Aebtissin von Zürich wird denn auch mehrfach Fürstin genannt[8] und mit den regalia feuda principatus, quem obtinet, belehnt[9]; auch der von Seckingen bestätigt K. Albrecht 1307 ihre Fürstenwürde und Fürstenlehen[10]; noch 1521 scheint sie als reichsunmittelbar gegolten zu haben[11]; doch gehörte sie später nicht zu den Reichsprälaten, sondern nur zu den Ständen des Landes Breisgau.[12] Auch Buchau und Lindau, deren Aebtissinnen bei den Reichstagen auf der Prälatenbank, bei den Kreistagen unter den Fürsten vertreten waren, waren Reichsabteien, da Hermann von Reichenau zum J. 1051 sagt: Defunctis uno pene in tempore Lindaugiense et Bouchaugiense abbatissis Touta – utrique loco recuperando ab imperatore preficitur.[13] Der von Buchau wurde später auch vom Kaiser der fürstliche Titel gegeben[14] und 1371 findet sich eine Regalienverleihung.[15] Die von Lindau heisst seit dem fünfzehnten Jahrhunderte in Privaturkunden wohl Fürstin[16]; als sie den Titel auch vom Reiche beanspruchte, wusste sie kein Beispiel aus Kaiserurkunden beizubringen, was sehr zufällig sein mochte, da er den unzweifelhaftesten Fürstäbten nicht immer gegeben wurde und nicht wohl abzusehen ist, welcher Unterschied zwischen ihr und etwa der Aebtissin von Buchau hätte obwalten sollen; man sieht aus der Art und Weise, wie diese und ähnliche Streitigkeiten geführt wurden, dass später niemand daran dachte, zu untersuchen, ob der Fürstentitel nicht durch ein bestimmtes staatsrechtliches Verhältniss auch ohne ausdrückliche Verleihung hinreichend begründet sein könne.[17]

  1. Hess 4.
  2. Reg. Lud. n. 1177. 1371. Rupr. 2099. Fr. IV 3387.
  3. Gerbert Rud. 17.
  4. Fickler Q. u. F. 56.
  5. Huillard 5, 1159. 1204.
  6. Aschbach Sigism. 3, 420.
  7. Wyss Zürich. Urk. 3. 14.
  8. 1234-1308: M. G. 4, 305. Herrgott 3, 441. Neugart 2, 174. 367.
  9. 1308: Neugart 2, 367. Vgl. Reg. Rud. n. 55. Rup. 2163.
  10. Reg. Albr. n. 640. vgl. § 85 n. 10.
  11. Moser 37, 269.
  12. Büsching 3, 442.
  13. M. G. 7, 130.
  14. 1347. 1659: Lünig 18b, 8. 11, 818. Vgl. Moser 36, 444. 476. Vgl. § 65 n. 11.
  15. M. Zoll. 4, 215. 1712: Lünig C. F. 1, 506.
  16. 1466–1610: Lünig 18b, 155. 157 u.s.w. 11, 848. 851.
  17. Vgl. Moser 36, 473.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_361.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)