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Verbindung zu setzen. Möglich wäre es allerdings, da wir von einer spätern Regalienbestätigung für den Bischof nicht wissen, dass derselbe in der Zwischenzeit dieselben verloren hätte.

Bei allen übrigen hieher gehörigen Bischöfen lässt sich nun weder der Fürstentitel, noch eine Reichsbelehnung nachweisen; den Bischof von Reggio fanden wir sogar wiederholt ausdrücklich als Nichtfürsten bezeichnet [1]; schreibt der Kaiser 1185: dilectissimo et suo fideli principi G. Ravennatis ecclesie archiepiscopo, A. Liviensi, L. Cesenati episcopis et omnibus Ravennatis ecclesie suffraganeis [2], so würde die ausschliessliche Bezeichnung des Erzbischofs als Fürsten doch kaum zu rechtfertigen sein, wenn auch die Suffragane den Titel beanspruchen konnten; scheint es zu widersprechen, wenn der Kaiser 1117 neben den Bischöfen von Vicenza, Vercelli, Feltre u. a. auch den von Forli zu seinen Principes zählt [3], so müssen wir uns erinnern, dass uns aus der Zeit des ältern Fürstenstandes überhaupt jeder Beleg dafür fehlt, dass nicht alle Bischöfe ihm zugezählt seien. Für Reggio liegt eine genügende Erklärung nicht fern; denn 1063, 1080 und 1209 bestätigt der König dem Erzbischofe von Ravenna episcopatum Regiensem cum dono et consecratione. Dem Erzbischofe waren aber noch mehrere Bisthümer unterworfen; der König bestätigt 1001 und 1063 im allgemeinen seine episcopatus, dann im einzelnen 1063 und 1080 comitatum Feretranum cum episcopatu suo, 1063, 1080, 1160 und 1209 comitatum Ficoclensem cum episcopatu suo, 1209 comitatum Faventinum cum episcopatu, so dass die Abhängigkeit der Bischöfe von Montefeltre, Cervia oder Ficocle und Faenza bestimmt bezeugt ist.[4] Wahrscheinlich dürfte es sein, dass auch die Bischöfe von Comacchio, Forli, Forlimpopoli und Cesena in ihren Temporalien vom Erzbischofe abhängig waren; die betreffenden Grafschaften werden wenigstens in den genannten Bestätigungen als erzbischöfliche Regalien aufgeführt; doch mochte, worauf auch das Nichtübereinstimmen der Privilegien bezüglich der Bisthümer deutet, vielfach unklar sein, was der Erzbischof vom Reiche, was von der Kirche hatte. Wie die Besitzungen der Kirchen von Cervia und Montefeltre 998 dem Erzbischofe vom Papste geliehen werden [5] wie letzteres auch sonst als päpstliches Bisthum aufgeführt wird [6], so werden auch die in den genannten Privilegien als Reichslehen bezeichneten Grafschaften Ferrara und Comacchio 1144 als päpstliche bezeichnet [7]; Cencius camerarius zählt 1192 Ravenna überhaupt zu den päpstlichen Bisthümern. Zu diesen gehörten unzweifelhaft Ferrara und Rimini [8], welche denn auch ausser aller Verbindung mit dem Reiche gestanden zu haben scheinen. Ueber das Bisthum Adria ist mir Bezügliches nicht bekannt geworden.

  1. Vgl. § 200 n. 5. 6. 7.
  2. Mittarelli 4, 124.
  3. Mittarelli 3, 269.
  4. Margarin 2, 64. Ughelli 2, 370. 372. Mittarelli 3, 22. Fantuzzi 5, 289. 304.
  5. Ughelli 2, 353.
  6. Muratori ant. 5, 900. Weidenbach calendarium 265.
  7. Savioli 1, 204.
  8. Muratori ant. 5, 864. 870. 871. 900. Weidenbach calend. 265. 267.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_344.jpg&oldid=- (Version vom 6.1.2021)