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Hildesheim, da er das kanonische Alter noch nicht erreicht hatte, vom päpstlichen Stuhle als Bischof postulirt.[1] Konrad scheint einige Schwierigkeiten erhoben zu haben; in Urkunde von 1266, in welcher er sich nur frater ducum de Brunswigk nennt, erklärt er in Uebereinkunft mit seinen Brüdern: nos ad instanciam peticionis ipsorum habitum laicalem omnimodis postponendo, ad clericaturam redibimus et manebimus clericus cum bona amicitia et voluntate spontanea; dagegen bewilligen ihm die Brüder ausser Bezahlung seiner Schulden eine jährliche Rente von fünfhundert Mark, doch so, dass der Betrag der kirchlichen Benefizen, welche er etwa erhalten dürfte, davon abgezogen werden solle; auf alle weitern Erbansprüche verzichtet Konrad.[2] Zwei Jahre später wurde er bereits Bischof von Verden. Hatten Albrecht und Johann bis dahin gemeinsam regiert, so trug man nun auch hier kein Bedenken nach Regelung jener Verhältnisse einen Schritt weiter zu gehen und 1267 das Land zu theilen.[3]

Im Herzogthume Sachsen waren 1260 beim Tode des Herzogs wohl beide Söhne minderjährig; 1262 sind sie in einer zunächst von ihrer Mutter ausgestellten Vertragsurkunde nur als filii eius bezeichnet; 1268 urkunden Johann und Albrecht als duces Saxonie, Angarie et Westfalie, aber noch mit ausdrücklicher Erwähnung des Konsenses ihrer Mutter.[4] Dieses Verhältniss dürfte das Eintreten einer Theilung hier verzögert haben, deren Zeitpunkt mir nicht genauer bekannt geworden ist; sie dürfte etwa um 1272 fallen, da es scheint, dass bis dahin die Urkunden von beiden oder doch von einem mit Zustimmung des andern ausgestellt wurden, während dann Einzelausfertigungen beginnen; gemeinsame finden sich freilich auch noch später, dürften aber einer frühern Theilung nicht nothwendig widersprechen.[5]

Der 1251 oder 1252 gestorbene Graf Heinrich von Anhalt hinterliess drei Söhne weltlichen Standes; die Titel scheinen sogleich auf alle gleichmässig übergegangen zu sein, da schon 1252 Heinrich und Bernhard vom Könige als Grafen von Ascharien und Fürsten von Anhalt bezeichnet werden[6]; ebenso nennen sich in demselben Jahre Bernhard und Sigfrid.[7] Eine Theilung scheint hier aber schon früh eingetreten zu sein; seit 1256 finden sich durchweg nur Einzelurkunden der drei Brüder.[8]

Im Hause Meissen, wo Heinrich der Erlauchte die vier Fürstenthümer Meissen, Lausitz, Thüringen und Pfalzsachsen besass, ergibt sich für diese Zeit kein Erledigungsfall; zur Theilung kam es aber hier trotzdem. Die erstgebornen Söhne Albrecht und Dietrich führen schon seit 1258 den Titel eines Landgrafen von Thüringen oder auch seit

  1. Sudendorf UB.1. 34.
  2. Or. Guelf. 4. pr. 18.
  3. Sudendorf UB. 1, 42.
  4. Sudendorf UB. 1, 37. 43.
  5. Vgl. Schöttgen inventarium 122. Sudendorf UB. 1, 47. 48. 58. Lüb. UB. II, 1, 227. 229. 231. Lappenberg 614. 624. 625.
  6. Reg. Wilh. n. 128.
  7. Beckmann 3, 316.
  8. Vgl. Schöttgen inventarium.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 259. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_287.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)