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Massgebend war hier wohl nur das Verhältniss anderer getheilter Fürstenthümer; der Fall bildet aber doch eine Ausnahme, insofern den Bestimmungen der Erhebungsurkunde von 1495 gemäss[1] das Herzogthum selbst nicht getheilt war, die Nebenlinie den herzoglichen Titel nicht führte, und das Votum bestimmt auf die Grafschaft bezogen wurde, wie schon der Sitz, nicht hinter Wirtemberg, sondern hinter Henneberg und später hinter Nomeny andeutet.[2] Es ist eine der Unregelmässigkeiten, wie sie sich so häufig in der spätern Reichsverfassung finden.

176 Das frühere cisjuranische Burgund wurde später gewöhnlich im Gegensatze zu Hochburgund als Königreich Arelat oder Vienne bezeichnet mit Zurücktreten des Namens Burgund; wird der Ausdruck zuweilen auch auf Hochburgund ausgedehnt, wie etwa, wenn 1251 der Probst von Solothurn behauptet, Vogt seiner Kirche sei der jedesmalige rex Arelatensis[3], so ist das Ausnahme. Als König von Gesammtburgund erscheint Heinrich, Sohn K. Konrads II., bei Lebzeiten des Vaters[4], wie er auch noch als Kaiser sein burgundisches Königthum besonders zählt.[5] Seit dem Ende des zwölften Jahrhunderts finden wir dann sehr häufig den Plan, Burgund unter Hoheit des Kaisers einen besonderen König zu geben, anscheinend aber durchweg mit Beschränkung auf das Arelat, wie auf dieses auch die Wirksamkeit der Reichsvikare beschränkt war. K. Richard von England wurde 1193 vom Kaiser mit Arles, Vienne, Lyon, überhaupt dem ganzen südlichen Burgund belehnt.[6] Nach einer zwar vereinzelten, aber nicht unglaubwürdigen Nachricht soll K. Philipp, wohl 1207, seinem Gegner Otto gegen Verzicht auf die Wahl das regnum Arelatense mit dem Königstitel angeboten haben.[7] K. Friedrich erhebt 1215 den Wilhelm von Baux, Fürsten von Oranien, zum Könige von Arles und Vienne; ist die nur auszugsweise gedruckte Urkunde nicht ganz unverdächtig, so wird sie doch ihrem Inhalte nach durch die Urkunde bestätigt, durch welche 1257 Raimund von Baux gegen Karl von Anjou auf alles Recht verzichtet in regno predicto Vienne et Arelatis ex donatione collatione seu concessione olim facta predicto domino Guillelmo quondam patri nostro a serenissimo domino F. quondam Romanorum rege et Sicilie.[8] Angeblich wurde auch Guido von Vienne 1247 vom Kaiser zum Könige von Arles ernannt[9], was unwahrscheinlich ist, da das regnum Arelatense in demselben Jahre urkundlich seinem Sohne Manfred versprochen wird[10], während er es 1250 im Testamente seinem Sohne Heinrich bestimmte.[11] K. Rudolf dachte es zunächst seinem Sohne Hartmann zu[12]; dann waren 1281 schon Willebriefe für die Verleihung des regnum Viennense quod et Arelatensis nomine nuncupatur, von welchem aber die Sprengel

  1. Vgl. Stälin 3, 641.
  2. Vgl. Moser 35, 158 ff.
  3. Kopp RG. 3, 137.
  4. z.B. 1039: M. B. 29, 50.
  5. Perard 190.
  6. Vgl. Abel K. Philipp 314.
  7. Chr. ap. Mencken scr. 1, 83.
  8. Reg. Fr. n. 110. Huillard 1, 354. Papon 3, 18.
  9. Warnkönig Fr. R. G. 1, 197.
  10. Wurstemberger 4, 108.
  11. M. G. 4, 357.
  12. Reg. Rud. n. 485.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_252.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)