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an der Spitze aller weltlichen Fürsten, sogar vor Oesterreich[1]; auch sein Sohn Jodok von Mähren wird von K. Wenzel durchweg als illustris princeps bezeichnet.[2]

168 Die Herzoge von Schlesien stehen bis gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts als Principes Poloniae[3] ausser Verbindung mit dem Reiche und erscheinen nicht in den Kaiserurkunden; in andern heissen sie zuweilen nobilis vir[4], auch nobilis princeps[5], gewöhnlich wird ihnen aber wie den Reichsfürsten der Titel illustris princeps gegeben.[6]

Bestimmt als Reichsfürsten zu betrachten haben wir Herzog Heinrich IV. von Breslau; 1276 nennt ihn K. Rudolf einen Fürsten[7]; 1290 leiht er dem Könige von Böhmen: principatum Wratislaviae et Silesiae, quem a nobis et imperio illustris quondam H. dux Wratislaviae recipit in feudum, und bestätigt den Erbvertrag de terra et principatu Wratislaviae et Silesiae, quae a nobis et imperio habentur in feudum, welchen illustris quondam H. dux Wratislaviae noster princeps mit dem Könige von Böhmen abgeschlossen habe.[8]

Als die schlesischen Herzoge dann in Lehnsverhältnisse zu Böhmen traten, wahrten sie sich dabei ausdrücklich den Titel Princeps[9], sie waren aber zunächst böhmische Fürsten; für ihre Stellung zum Reiche fehlen mir Zeugnisse bis auf die Regierung K. Karls IV., in dessen Urkunden sie oft vorkommen und zwar immer als illustres principes und nicht selten den angesehensten deutschen Reichsfürsten vorgestellt.[10] Lassen aber die äussern Kennzeichen keinen Unterschied von diesen erkennen, so werden wir doch Bedenken tragen müssen, sie den Reichsfürsten zuzuzählen, wofür noch kein Beweis sein kann, dass die Kanzlei der luxemburgischen Kaiser den böhmischen Fürsten gleichen Rang zugestand; wichtiger dürfte jedenfalls der Umstand sein, dass sie nie Sitz im Reichsfürstenrathe hatten, wenn auch zuweilen von ihrer Zulassung die Rede war.[11]

169 Auch die Herzoge von Pommern scheinen trotzdem, dass K. Friedrich sie 1181 zu Herzogen erhob[12], noch im dreizehnten Jahrhunderte in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Reiche gestanden zu haben; die Herzoge erscheinen nicht auf Hoftagen, wir finden keine Kaiserurkunden für Pommern, in pommerischen Urkunden wird der Kaiser nicht erwähnt; die vereinzelte Datirung einer 1187 vom Bischofe von Kamin und der verwittweten Herzogin ausgestellten Urkunde: Imperante in Romano imperio gloriosissimo imperatore F. anno

  1. Lünig 20, 890.
  2. Pelzel Wencesl. l. l, 56. 59 u. oft.
  3. M. G. 4, 420.
  4. 1255. 87: C. d. Mor. 3, 198. Stenzel 215. 216. 246.
  5. 1271: Stenzel 48. 54. 58.
  6. 1271-93: Stenzel 45. 66. 81. 83. 90 u.s.w. Tschoppe 270. 420. Palacky Form. 300. Bodmann 272.
  7. Reg. Rud. n. 258.
  8. Lünig 6b, 277. 278.
  9. Vgl. § 19 n. 11.
  10. z.B. Quix 244. Lacombl. 3, n. 546. 558. 569. Ludew. rel. 10, 179.
  11. Vgl. Gebhardi 1, 229. Moser 35, 287. 357.
  12. Vgl. § 70.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_246.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)