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mehrfach den Titel illustris princeps[1] oder illustris marchio[2]; dagegen finde ich nichts, was den Fürstenrang bezweifeln lassen könnte. Es kommt hinzu, dass Landsberg auch später, wo es mit andern Ländern vereint war, dennoch als Fürstenthum bezeichnet wird; 1320 und 1348 werden die Grafen von Anhalt vom Reiche mit dem comitatus palatinus Saxoniae et principatus et marchia in Lantsperg belehnt[3]; 1347 erkauft Friedrich von Meissen vom Herzog Magnus von Braunschweig die marcke und das furstenthumb zu Landesperg[4]; 1442 wird das fürstenthum zu Landsberg unter den kursächsischen Lehnsstücken aufgeführt.[5]

143 Die Markgrafschaft Namur wurde, wie wir früher darlegten[6], 1188 unter der ausdrücklichen Bestimmung gestiftet, dass ihr Besitzer, Graf Balduin von Hennegau, davon Reichsfürst sein solle. Dass er als solcher betrachtet wurde, wird nicht zu bezweifeln sein, wenn wir seine Stellung auch in Kaiserurkunden nicht nachweisen können; wir konnten anderweitige urkundliche Zeugnisse dafür anfuhren; princeps potens et illustris heisst er auch in seiner Grabschrift[7], in ähnlichen Ausdrücken spricht der Aufzeichner seiner Thaten von ihm[8]; sein Sohn bezeichnet ihn urkundlich als illustris.[9]

Nach seinem Tode 1195 kamen Flandern und Hennegau an seinen ältesten Sohn Balduin, Namur an den nachgebornen Philipp. Wird dieser auch hier und da in einer Urkunde vir illustris genannt[10], so fehlen übrigens für ihn, wie für seine Nachfolger, welche sich bald Markgrafen, bald nur Grafen von Namur nannten, alle Kennzeichen des Fürstenstandes, so oft zu solchen auch Gelegenheit geboten wäre; nennt sich der Herzog von Brabant in Urkunde von 1209 ausdrücklich princeps Romani imperii, so heisst es in derselben Urkunde nur consanguineus et fidelis noster Philippus marchio Namucensis.[11] Auch der Umstand dürfte zu beachten sein, dass bereits 1214 Peter von Courtenay den Titel eines Markgrafen von Namur dem eines Grafen von Auxerre und Tonnere nachstellt.[12] In Kaiserurkunden sind die Markgrafen gar nicht nachweisbar, was doch mit der Stellung eines Reichsfürsten schwer in Einklang zu bringen sein dürfte; nur 1220 finden wir, zwar vor dem Markgrafen von Baden, aber allen Fürsten nachgestellt, einen Markgrafen Walram von Namur[13]; es dürfte Walram von Limburg sein, welcher damals Namur beanspruchte. Ist es nach allem höchst unwahrscheinlich, dass die spätern Markgrafen von Namur Reichsfürsten waren, so werden uns die Erörterungen über die Erfordernisse des Fürstenstandes darüber Gewissheit verschaffen.

  1. Ludew. rel. 2, 273. Lepsius 316. Schöttgen et Kr. 2, 448. Wilkii Tic. 51.
  2. Guden 1, 821. Kopp R. G. 1, 440.
  3. Lünig 10, 166. 167.
  4. Riedel 2, 198.
  5. Reg. Fr. IV. n. 612.
  6. Vgl. § 72.
  7. Miraeus 1, 295.
  8. Gisleb. Han. 287.
  9. Miraeus 2, 837.
  10. 1198. 1214: l. c. 2, 1203. 1, 298.
  11. l. c. 4, 226.
  12. l. c. 1, 298.
  13. Reg. Fr. n. 333.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_220.jpg&oldid=- (Version vom 5.9.2016)