Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 215.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

des Grafen hinab führten. Die engere Abgränzung des neuern Fürstenstandes zeigte sich dann am auffallendsten darin, dass jetzt Grafen im allgemeinen den Fürsten nicht mehr angehören; sie ist aber dadurch noch keineswegs genau bestimmt; wir fanden bereits mehrfach, dass die angesehensten Amtstitel mit der Stellung eines Magnaten nicht unvereinbar waren, andererseits auch ausnahmsweise der Grafentitel den Fürstenstand nicht ausschloss. Eine Prüfung des Standes der einzelnen Grossen wird sich am geeignetsten an die Amtstitel anschliessen; die örtliche Gliederung, auf welche wir ohnehin eingehend zurückkommen, berücksichtigen wir nur so weit, als wir zunächst die deutschen Fürsten, dann einerseits die slavischen, andererseits die burgundischen und italienischen Fürsten gesondert behandeln. Bei Grossen, welche ausdrücklich in den Fürstenstand erhoben wurden, wird im allgemeinen eine nähere Prüfung unnöthig sein; wir werden einer solchen nur diejenigen Grossen unterziehen, bei welchen schon vor der Erhebung Zeichen des Fürstenstandes hervortreten, oder aber diese auch nach der wirklichen oder angeblichen Erhebung fehlen.

135Von den Herzogen ergeben sich die meisten nach allen Kennzeichen mit solcher Bestimmtheit als Fürsten, dass es unnöthig ist, Belege beizubringen. So die Herzoge von Baiern, Sachsen, Brabant (Lothringen, Löwen), Lothringen (Oberlothringen, Nanzig), Oesterreich, Kärnthen; jedem derselben entsprach ein Fürstenthum. Herzoge von Schwaben gab es, soweit das Herzogthum nicht in der Hand des Königs war, bis 1268; der Titel taucht noch 1343 beim Herzoge Stephan von Baiern, 1359 beim Herzoge Rudolf von Oesterreich, welcher sich wie frühere Hohenstaufen, Herzog oder auch Fürst von Schwaben und Elsass nannte, wieder auf[1]; das Fürstenthum hörte mit dem Herzogshause auf; nannten sich die späteren habsburgischen Kaiser seit Maximilian I. im vollen Titel Fürst zu Schwaben, so war das wohl nur eine zusammenfassende Bezeichnung für die vorderösterreichischen Territorien. Den Titel eines Herzogs von Rotenburg (Ostfranken) finden wir nur noch bis 1191 bei K. Friedrichs Sohne Konrad, welcher ebenso, wie der gleichfalls 1191 verstorbene Herzog Welf[2] und wie die 1218 ausgestorbenen Herzoge von Zähringen, den Fürsten angehörten; in allen diesen Fällen finden wir nach dem Abgange der Fürsten kein entsprechendes Fürstenthum.

136Herzog von Steier allein ist nur der erste Herzog Ottokar bis 1192, dann der Babenberger Leopold von 1195 bis 1198 gewesen; die übrigen Landesherren aber waren zugleich Herzoge von Oesterreich und schon als solche Reichsfürsten. Es könnte demnach zweifelhaft erscheinen, ob der Herzog von Steier als solcher Reichsfürst war, da ich bezüglich jener Einzelherrscher nur anzuführen wüsste, dass Herzog Ottokar 1183 in einer bambergischen Urkunde wiederholt princeps Stirie

  1. Gebhardi 1, 216. 228. Dipl. Stir. 1, 41. 2, 35. 148.
  2. Vgl. § 60 n. 25.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_215.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2016)