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wir wenige Tage später den iuvenis dux Bawarie zwar hinter den geistlichen Fürsten und seinem Vater, aber nicht allein vor den Grafen, sondern auch vor dem Markgrafen von Baden[1], so wird das die Beweise, dass der letztere nur Magnat war, nur stärken können. Ebenso steht 1191 der Bruder des Herzogs von Oesterreich den Fürsten nach, aber dem auch sonst den Fürsten nicht zugezählten Markgrafen von Ronsberg vor; in einer zweiten gleichzeitigen Urkunde wechselt allerdings ihre Stellung, woraus wir aber doch wohl nur auf Gleichheit des Ranges schliessen dürfen.[2]

Dürften wir von der Stellung der weltlichen Zeugen für die Scheidung 129 von Fürsten und Magnaten nur dann Gebrauch machen, wenn sie bestimmt auseinandergehalten werden, so würde die Ausbeute gering sein. Wir werden sie aber auch in vielen Fällen benutzen können, wenn wir die Stellung vor erwiesenen Fürsten oder nach erwiesenen Magnaten ins Auge fassen. Die Mehrzahl der weltlichen Fürsten wird so oft ausdrücklich als Princeps bezeichnet, dass auch ganz abgesehen von der Zeugenstellung über ihren Stand kein Zweifel sein kann; finden wir aber einen Grossen so oft, dass der Gedanke an Versehen ausgeschlossen ist, erwiesenen Fürsten vorgestellt, so werden wir ihn selbst für einen Fürsten zu halten haben. Andererseits sind wir auf so viele Zeugnisse gestossen, dass die Grafen im allgemeinen nicht zu den Fürsten gehörten, dass wir wohl annehmen dürfen, dass ein Grosser, welcher oft in der Reihe der Grafen erscheint und auch solchen nachgestellt wird, bei welchen alle Anhaltspunkte fehlen, dass sie etwa ausnahmsweise Fürsten sein könnten, nur zu den Magnaten gehörte, mag sein Titel auch ein höherer sein, als der des einfachen Grafen.

In den meisten Fällen werden wir allerdings gerade die Personen, deren Stand uns zweifelhaft ist, zwischen den Fürsten und den Grafen stehend finden. Denn gab es auch eine Reihe von Herzogen, Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen, welche nie eigentlichen Fürsten vorstehen, so werden sie doch auch gewöhnlich Grafen nicht nachgestellt und die einzelne Urkunde lässt es dann ganz zweifelhaft, ob sie den vorhergehenden Fürsten oder den nachfolgenden Grafen anzureihen sind. So finden wir 1220 zu Frankfurt und 1231 zu Ravenna den Markgrafen von Baden in der Regel zwischen Fürsten und Magnaten; aber vereinzelt doch auch dort dem Grafen von Holland, hier dem von Ortenburg nachgestellt.[3] Und andererseits werden wir bei Grafen, von welchen wir etwa vermuthen dürfen, dass sie Fürsten waren, desshalb noch nicht voraussetzen dürfen, dass wir sie als andern Fürsten vorstehend erweisen können; wir werden auch bei ihnen eine Stellung zwischen Fürsten und Magnaten erwarten müssen. So fanden wir zu Frankfurt 1220 den

  1. l. c 341.
  2. Dümge 150. Huillard 4, 751.
  3. Vgl. § 116 n. 6. 10.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_209.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2016)