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Dieselbe Stellung nimmt K. Heinrichs VII. Bruder Walram mehrfach ein[1]; in K. Heinrichs Kanzlei finden wir aber insbesondere während des Römerzuges die Rangordnung häufig vernachlässigt; Walram wird zuweilen dem gefürsteten Grafen von Savoyen, selbst dem Herzoge von Oesterreich vorgestellt[2], vereinzelt sogar mit andern als Fürst aufgeführt[3], während er doch in andern Urkunden ausdrücklich von den Fürsten getrennt ist.[4] K. Heinrichs Sohn Johann kommt als Zeuge in Urkunden seines Vaters nicht vor.

128 Aehnlich ist die Stellung der Fürstengenossen, der Mitglieder fürstlicher Familien, welche selbst nicht Fürsten waren. Wird auch ihnen, wie den Königssöhnen immer, zuweilen das fürstliche Prädikat Illustris gegeben[5], so werden wir sie doch gewiss nur den Magnaten zuzählen dürfen, wenn auch bei ihrem verhältnissmässig seltenen Vorkommen in Kaiserurkunden des dreizehnten Jahrhunderts so bestimmte Belege, wie für die Königssöhne[6], nicht zur Hand sind. Als Zeugen ist ihnen häufig gar keine selbstständige Stellung angewiesen; sie werden dem fürstlichen Vater oder Bruder mit dem Ausdrucke et filius oder et frater eius N. angeschlossen; es geht das ausnahmsweise wohl so weit, dass weltliche Verwandte von Bischöfen in die geistliche Zeugenreihe gerathen; so um 1160: episcopus de Pabenberch et nepos eius marchio Bertholdus iunior, episcopus Pataviensis u.s.w.[7] Bei selbstständiger Einreihung ergibt sich dann aber auch durchweg ein niederer Rang. In baierischer Urkunde von 1025 finden wir eine Reihe von eilf Grafen; dann erst folgen vier Grafensöhne.[8] Wir führten bereits eine Kaiserurkunde von 1131 an, in welcher zwei Herzoge die Reihe der Principes eröffnen, ihre Söhne allen Grafen, bis auf einen, nachgestellt dieselbe schliessen[9]; 1135 steht ein Herzog drei Markgrafen und drei Pfalzgrafen vor, während ein Herzogssohn ihnen folgt[10]; in baierischer Urkunde von 1147 folgen die Söhne des Markgrafen von Vohburg und des Pfalzgrafen auf die Grafen.[11]

Zur Zeit des neuern Fürstenstandes dürfte den Fürstengenossen, ähnlich wie den Königssöhnen, die Stellung hinter den Fürsten an der Spitze der Magnaten zukommen. Im J. 1194 folgt der Sohn des Herzogs von Sachsen unmittelbar dem Bruder des Kaisers, während beide freilich dem Markgrafen von Montferrat nachgestellt sind.[12] Im J. 1227 finden wir die Reihe: L. dux Bawarie –, L. dux Austrie et Stirie, O. filius ducis Bawarie, H. filius ducis Austrie, C. burcgravius de Nuorenberc, weiter mehre Grafen und Edle[13]; wäre hier nicht eine bestimmte Rangordnung beobachtet, so würde man wohl jeden Sohn zum Vater gestellt haben. Ist diese Stellung massgebend und finden

  1. Reg. Henr. VII. n. 226. 257. 409.
  2. Acta Henr. 1, 26. 34. 37. 2, 150.
  3. Ughelli 5, 307.
  4. Reg. Henr. VII. n. 226. 409.
  5. Vgl. § 113.
  6. Vgl. § 112.
  7. Hund 3, 502.
  8. Meichelbeck 1, 219.
  9. Vgl. § 87 n. 7.
  10. Hund 2, 461.
  11. Meichelbeck 1, 549.
  12. Muratori ant. It. 1, 846. Vgl. § 127 n. 4.
  13. Huillard 3, 337.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_208.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2016)