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wird es sich nur darum handeln, die Scheidelinie beider Klassen ausfindig zu machen.

In einzelnen Fällen ist uns diese, wie wir bereits nachwiesen, durch die Einschiebung von Prälaten bezeichnet.[1]

Gleiche Dienste leistet uns oft die Stellung der Mitglieder des 127 königlichen Hauses. Wir suchten früher[2] nachzuweisen, dass diese an und für sich dem ältern Fürstenstande angehörten und es fragt sich, welche Stellung sie zu dem neuern enger abgegränzten Fürstenstande einnahmen. Die meisten Mitglieder des staufischen Hauses gewähren uns dafür keinen Anhaltspunkt, da sie mit Besitzungen und Titeln ausgestattet waren, welche auch ganz abgesehen von ihrem Verhältnisse zur Herrscherfamilie eine Stellung vor oder unter den mächtigern Fürsten bedingen konnten. Lediglich als frater imperatoris erscheint aber der Staufer Philipp in den J. 1193 und 1194, seit er der Würde eines Probstes von Achen entsagte und bevor er zum Herzog von Tuscien erhoben wurde. Fanden wir nun früher auch in solchen Fällen die Königssöhne den mächtigsten Fürsten durchaus gleichgestellt, so wird das schon für Philipp nicht mehr festzuhalten sein. Nur in zwei fast gleichzeitig ausgestellten Urkunden finde ich ihn in dieser Zeit einem weltlichen Fürsten, dem Herzoge von Brabant, vorgestellt[3]; seine regelmässige Stellung scheint die zwischen Fürsten und Magnaten zu sein[4]; er findet sich sogar dem Markgrafen von Montferrat nachgestellt[5], dessen Fürstenstand, wie wir sehen werden, sehr zweifelhaft ist. Auch Otto filius imperatoris, später als Pfalzgraf von Burgund unzweifelhafter Fürst, steht 1188 wenigstens allen andern Fürsten nach.[6] In Urkunde K. Otto’s von 1199 steht sogar Wilhelmus frater regis nicht allein den Fürsten, sondern auch den Grafen von Tekelnburg und Wölpe nach und lediglich den Edeln vor.[7]

Von K. Friedrichs II. Söhnen, selbst den unehelichen, ist allerdings keiner als einem Fürsten nachstehend zu erweisen; aber sie führten auch den Herzogs- oder Königstitel, oder kommen, wie Friedrich von Antiochien, nicht als Zeugen neben deutschen Reichsfürsten vor.

Unter K. Rudolf ist es dann aber Regel, dass seine Söhne als Grafen von Habsburg, wie sie sich des fürstlichen Prädikates erfreuen, nicht aber Fürsten genannt werden, ebenso auch als Zeugen den Fürsten zwar nachstehen, aber allen Grafen, also überhaupt wohl allen Magnaten vorstehen.[8] Finden wir nun z. B. auch die Markgrafen von Baden, Burgau und Hochberg durch des Königs Sohn Hartmann von erweislichen Fürsten getrennt[9], so werden wir zu dem Schlusse berechtigt sein, dass diese Markgrafen keine Fürsten waren.

  1. Vgl. § 121.
  2. Vgl. § 41.
  3. Quix 39. Lacombl. 4, n. 622 Anm.
  4. M. B. 29, 468. 483. 31, 451. Würdtwein s. 5, 259. Dümge 152.
  5. Muratori ant. It. 1, 846.
  6. Notizenbl. 2, 212.
  7. Lünig 14 b, 219.
  8. Hund 1, 391. 394. Reg. Rad. n. 470. Oefele 2, 104.
  9. Reg. Rud. n. 604.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_207.jpg&oldid=- (Version vom 24.7.2016)