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Ungleich häufiger sind insbesondere im zwölften Jahrhunderte die Fälle, dass er allen andern Bischöfen vorsteht; in sechszehn zu Regensburg von K. Konrad III., Friedrich I. und Heinrich VI. ausgestellten Urkunden steht zehnmal der Bischof von Regensburg vor allen übrigen und dreimal ist ihm wenigstens nur der von Bamberg vorgestellt.[1] Auch die Stellung der Suffragane scheint zuweilen danach geregelt worden zu sein; folgen die Magdeburger Suffragane gewöhnlich den andern deutschen Bischöfen, so stehen sie in einer 1145 zu Magdeburg ausgestellten Kaiserurkunde den Mainzer Suffraganen vor, wie auch der Abt von Nienburg dem von Stablo vorsteht[2] Im dreizehnten Jahrhunderte scheint sich dieser Gesichtspunkt weniger geltend zu machen; ein Beispiel geben die Tage zu Worms 1231 und zu Wien 1237.[3]

Für unsern nächsten Zweck, mittelst der Zeugenstellung zu prüfen, wer zu den Reichsfürsten gehört habe, geben uns die bisher berührten Gesichtspunkte für die Anordnung der Bischöfe keinerlei Anhaltspunkt. Gab es überhaupt nichtfürstliche Bischöfe, so würde allerdings zu vermuthen sein, dass sich das auch in der Zeugenstellung aussprechen werde, und ich glaube allerdings, dass die konstante Stellung einzelner Bischöfe, so insbesondere einzelner jüngerer Salzburger Suffragane, daraus zu erklären sei. Da dabei aber auch andere Rücksichten, etwa das geringere Alter ihrer Bisthümer, massgebend sein konnten, so würde von einer weitern Untersuchung ein Resultat nicht zu erwarten sein, so lange wir nicht wenigstens von einzelnen Bischöfen bestimmt wissen, dass sie nicht Fürsten gewesen seien; und dafür fanden wir bisher noch keinen genügenden Anhaltspunkt.[4]

125Mehr erwarten können wir in dieser Beziehung von der Stellung der Aebte, da hier der Fürstenstand Ausnahme ist und sich uns der Unterschied zwischen Fürsten und Nichtfürsten bereits mehrfach als einwirkend auf die Stellung zeigte. Die Rangordnung unter den Fürstäbten selbst dürfte sich bei ihrem seltenern Vorkommen schwer genauer bestimmen lassen; der später sehr bestimmt hervortretende Vorrang von Fulda bewährt sich auch in den älteren Urkunden vielfach; dem Abte von Monte Cassino verbriefte 1137 K. Lothar, er solle in omni conventu archiepiscoporum et principum superiorem omnibus abbatibus sedere et in conciliis et in iudiciis priorem omnibus tui ordinis hominibus proferre sententiam.[5] Dass aber kein Fürstabt einem andern Abte nachgestellt wurde, dürfen wir wohl von vornherein vermuthen; es ist uns zugleich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Fürsten eine hinreichende Anzahl von Fürstäbten bekannt, um das bestimmter an den Urkunden prüfen zu können und uns zu überzeugen, dass als Zeugen in Kaiserurkunden gewöhnlich überhaupt nur Fürstäbte

  1. Nach den Zeugenreihen bei Meiller.
  2. Lappenberg 168.
  3. Vgl. § 116 n. 8. 9.
  4. Vgl. § 122 n. 12.
  5. Margarin 2, 157.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_205.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)