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Palatino comite Rheni et aliis principibus, comitibus, nobilibus et ministerialibus; 1207: quilibet princeps laicus sive comes vel alius nobilis; 1209: principes, comites, barones, nobiles et alii imperii fideles[1]; 1210: largitione principum, dono comitum vel baronum et aliorum oblatione fidelium[2]; 1223: in praesentia principum, comitum, baronum et aliorum fidelium[3]; dann oft in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts[4], wo sich überhaupt diese Bezeichnungen häufen.

Aus den angeführten, wie aus den mir sonst bekannt gewordenen Stellen, ergibt sich zunächst, dass dort das Wort Comites nie in derselben Weise, wie die früher angeführten Ausdrücke, allein dem Worte Principes zugesetzt wurde, um so die Gesammtheit der weltlichen Grossen zu bezeichnen, sondern es folgen dann immer noch ein oder mehrere andere Ausdrücke. Es ergibt sich weiter für die Comites eine ganz feste Stellung; wo sie überhaupt vorkommen, folgen sie unmittelbar auf die Principes und gehen den Barones und Nobiles immer voran; heisst es 1239: principes, barones, comites et alii nobiles[5], so ist das eine ganz vereinzelte Unregelmässigkeit.

101 Fragen wir nun nach dem Verhältnisse der Grafen zu den übrigen Klassen, so könnte es nach den angeführten Stellen scheinen, als hätten sie jetzt einen eigenen Stand zwischen den Fürsten einerseits, und den Edeln oder Baronen andererseits gebildet; statt der alten Zweitheilung der über den Dienstmannen stehenden weltlichen Grossen in Fürsten und Edle, hätten wir dann jetzt eine Dreitheilung in Fürsten, Grafen und Edle; und da die Grafen die unterste Stufe des ältern Fürstenstandes bildeten, würde die ganze Aenderung darin bestanden haben, dass dieser sich in zwei Klassen, die der neuern Fürsten und die der Grafen geschieden hätte.

Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung dürfte sich schon von vornherein daraus ergeben, dass Fälle, wo neben andern Klassen auch Comites aufgeführt werden, besonders in früherer Zeit nur ausnahmsweise vorkommen, während wir doch aus den namentlichen Aufführungen der Zeugen in den kaiserlichen Urkunden ersehen, dass sehr gewöhnlich ein grosser Theil, wenn nicht die Mehrzahl der anwesenden Grossen aus Grafen bestand. Sie müssen daher in den meisten Fällen entweder unter den Principes oder unter den Nobiles und den verwandten Ausdrücken mitverstanden sein.

Dass die Grafen im allgemeinen nicht mehr zu den Fürsten zählten, haben wir bereits früher erwiesen; Stellen, wie die obenangeführten, in welchen neben den Fürsten die Grafen besonders genannt werden, was zur Zeit des alten Verhältnisses nie geschah, können uns das nur bestätigen; spätere Erörterungen werden uns weitere Belege bringen. War es in den ersten Dezennien des dreizehnten Jahrhunderts ungewöhnlich,

  1. M. G. 4, 187. 214. 218.
  2. Lünig 18, 510.
  3. Huillard 2, 294.
  4. z.B. 1255-93: Sudendorf 1, 110. M. G. 4, 382. 406. 455. 460.
  5. M. B. 30, 237.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_166.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)