Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 164.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Kaiserurkunde[1]; 1198 bezeichnen sich dann die Wähler Otto’s als Principes et barones Alemanniae[2]; im dreizehnten Jahrhunderte ist er dann auch in den in Deutschland ausgestellten Kaiserurkunden nicht selten.[3]

98 Den Ausdruck Proceres wiesen wir früher für das zwölfte Jahrhundert und für Italien in ähnlicher Bedeutung, wie Barones nach[4]; auch in Deutschland fanden wir Principes et Proceres vereinzelt bereits in einem kaiserlichen Schreiben vom J. 1152.[5] Hie und da finden wir ihn in Urkunden des dreizehnten Jahrhunderts wieder; so viel ich sehe, zuerst 1225, wo der Kaiser zu Borgo S. Donino die Lombarden ächtet: de communi deliberatione ac sententia eorumdem principum nostrorum et aliorum Romani imperii procerum in eadem curia residentium, judicum quoque curie nostre ac plurium sapientum.[6] Bald nachher fand es denn auch in der deutschen Reichskanzlei Eingang.[7]

Vereinzelte, in ähnlicher Bedeutung gebrauchte Ausdrücke, wie 1181 Principes et tota provincia, 1183 Principes et milites, 1189 Principes et pares sui[8] haben wir nicht weiter zu beachten, als dass sie uns eine Bestätigung mehr liefern, wie sehr man es in jener Zeit vermied, das Wort Principes in früherer Weise ohne irgend einen Zusatz ungenau zu gebrauchen.

99 Da nun in allen aufgeführten Ausdrücken die Principes immer die erste Stelle einnehmen, so dürfen wir, wie es für Fideles und Nobiles schon nach frühern Erörterungen nicht zu bezweifeln ist, wohl auch für Magnates, Barones und Proceres annehmen, dass sie eine den Fürsten untergeordnete Klasse von Grossen bezeichnen, nicht etwa hier, wie wohl in früherer Zeit geschah[9], mehrere gleichbedeutende Ausdrücke zur Bezeichnung des einen Fürstenstandes gebraucht wurden.

Da wir in den bisher angeführten Beispielen immer nur das eine oder das andere jener Wörter mit Principes verbunden fanden, so liesse sich schliessen, dass sie unter sich in ihrer Bedeutung etwa so zusammenfielen, wie in ältern Kaiserurkunden Nobiles und Liberi. Wir finden nun aber oft auch eine Mehrzahl jener Bezeichnungen hinzugefügt, und dann lässt sich allerdings wenigstens bis zur Mitte des dreizehnten Jahrhunderts eine bestimmte Rangordnung nachweisen.

Als Richtpunkt für die Untersuchung nehmen wir am passendsten das Wort Nobiles, welches wir schon für ältere Zeit als Bezeichnung der zwischen Fürsten und Ministerialen stehenden Klasse weltlicher Grossen nachwiesen.

In einer den Nobiles untergeordneten oder, wenn man will, umfassendern Bedeutung erscheint begreiflicherweise Fideles, welches überhaupt

  1. Notizenbl. 2, 370.
  2. M. G. 4, 204.
  3. 1216. 24: M. G. 4, 228. 254. 1220: Huillard 1, 842.
  4. Vgl. § 24.
  5. M. G. 4, 90.
  6. Huillard 2, 645.
  7. 1231. 35: Huillard 3, 446. 4, 888.
  8. Or. Guelf. 3, 526. M. G. 4, 173. Schöpflin 1, 292.
  9. Vgl. § 37.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_164.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)