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durch den Papst im J. 1133 geschieht in praesentia principum et baronum.[1] Vergleichen wir damit, was früher über den gleichzeitigen, ebenfalls nur in Italien auftretenden Gebrauch des Wortes Proceres bemerkt wurde[2], so dürfte es allerdings wahrscheinlich sein, dass beide Ausdrücke absichtlich gewählt wurden, weil man die italienischen Grossen nicht als Fürsten bezeichnen wollte. Und auch für einen entsprechenden Gebrauch des Wortes Magnates in Italien finde ich aus früherer Zeit wenigstens ein Beispiel, wenn 1159 der Pfalzgraf Otto sagt, er habe als kaiserlicher Legat im Kloster Farfa zu Gerichte gesessen evocatis ad nostram praesentiam comitibus, capitaneis et aliis partium ipsorum magnatibus.[3]

Weniger bestimmt ergibt sich eine den Principes untergeordnete Bedeutung aus Stellen, wo das Wort gebraucht wurde, um bei Zusammenkünften deutscher und französischer Grossen beide zu bezeichnen; so 1162 zu Bisanz: cum – baronibus et universis utriusque regni principibus; 1170 zu Toul: ubi ex utraque parte habuimus magnam baronum copiam.[4] Um so bestimmter dagegen aus zwei 1157 zu Bisanz und Arbois ausgestellten Kaiserurkunden; in jener heisst es: ut nulla persona – dux, marchio, comes, baro vel vasallus; in dieser: universorum tam principum quam baronum supplici rogatu.[5]

Alle diese Beispiele gehören in die wälschen Reichslande; eine Kaiserurkunde für Weingarten von 1155, in welcher Barones erwähnt werden, ist als unecht zu beseitigen[6]; nur vereinzelt finde ich den Ausdruck auch in einer in Deutschland und zwar zu Köln ausgestellten Kaiserurkunde vom J. 1165, in welcher als Principes et barones der Herzog von Sachsen, der Landgraf, die Grafen von Holland, Kleve, Molbach, Ravensberg und Jülich, dann eine Reihe geistlicher Fürsten aufgezählt werden.[7] Wollen wir hier das Wort etwa gleichbedeutend mit Nobiles, oder doch weniger bedeutend, als Principes fassen, so würden wir schon in dieser Stelle eine Spur finden, dass man anfing, auch mächtigere Grafen nicht mehr unbedingt den Fürsten zuzuzählen, Ich habe aber doch Bedenken getragen, bei betreffenden Erörterungen auf diese Stelle hinzuweisen, da die Urkunde nicht in gewöhnlicher Form, und vielleicht, da der Inhalt den Bischof von Kammerich und den Grafen von Hennegau betrifft, von einem an wälschen Kanzleistil gewöhnten Schreiber aufgesetzt ist; auch dürfte es schwer zu erweisen sein, dass man hier Barones in ähnlicher Bedeutung fassen wollte, wie Nobiles, nicht etwa als gleichbedeutend mit Principes, wie es doch in der angeführten Stelle von 1162 offenbar der Fall zu sein scheint.

In der deutschen Reichskanzlei scheint der Ausdruck Principes et barones auch gegen Ende des zwölften Jahrhunderts noch nicht heimisch geworden zu sein. Wir finden ihn 1186 in einer zu Novara ausgestellten

  1. Lünig c. d. It. 2, 706.
  2. Vgl. § 24.
  3. Margarin 2, 179.
  4. M. G. 4, 131. 141.
  5. Perard 239. Dunod 1, 94.
  6. Wirtemb. UB. 2, 88.
  7. Ungedr.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_163.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)