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96      Die bisher erwähnten Bezeichnungen der Grossen, insofern sie entweder ohne Zusammenhang mit den Standesverhältnissen sind, oder diese doch nicht anders gliedern, als schon früher der Fall war, können unserm Zwecke höchstens in so weit dienen, als wir aus ihrem während der Regierung K. Friedrichs I. häufiger werdenden Gebrauche ersehen, dass man mehr und mehr das Bedürfniss fühlte, die Grossen nicht mehr schlechtweg als Fürsten zu bezeichnen.

Beachtenswerther dürften nun aber andere Ausdrücke sein, welche der deutschen Reichskanzlei früher fremd erst von der Zeit ab gebraucht werden, in welche nach den früheren Erörterungen Aenderungen im Begriffe des Fürstenstandes fallen müssen. Wir gaben früher die Ausdrücke an, mit welchen einzelne Fürsten die Grossen ihres Landes bezeichneten[1]; die meisten derselben, wie Principes, Proceres, Primates, Optimates konnten wir auch als Bezeichnungen der Reichsfürsten nachweisen.[2] Die am häufigsten vorkommenden aber, Magnates und Barones, fanden wir für die Reichsfürsten nicht gebraucht; und vielleicht war es gerade desshalb, wesshalb man dieselben jetzt in der Reichskanzlei besonders geeignet hielt, um die den Fürsten nächststehenden weltlichen Grossen zu bezeichnen.

Den Ausdruck Principes et magnates finden wir vereinzelt schon in einer Urkunde vom J. 1168, in welcher der Kaiser sagt, dass seine Kurie ein Urtheil gesprochen habe praesentibus principibus et magnatibus regni nostri.[3] Er tritt wieder auf im J. 1180: consilio et petitione principum et magnatum[4], und wird von da ab nicht selten in den Kaiserurkunden gefunden.[5] Der Ausdruck wurde von der Reichskanzlei insbesondere auch gebraucht, um die Grossen fremder Königreiche zu bezeichnen; so spricht der Kaiser 1224 vom rege Ungarie ac suis magnatibus und von den magnates regnorum Francie et Anglie[6]; ebenso gebrauchte sie barones, während sie den Ausdruck principes den Reichsfürsten vorbehielt.

97 Der Ausdruck Principes et barones war allerdings auch früher der Reichskanzlei nicht ganz fremd. Aber sie bediente sich desselben zunächst nur in Italien und Burgund. Im J. 1133 nennt K. Lothar zu Rom comites et alios barones Italiae[7]; 1137 zu Aquino werden eine Reihe Zeugen aufgeführt, mit deutschen Erzbischöfen beginnend und schliessend: comes Adulphus et alii multi barones Romani imperii[8]; 1159 zu Bologna sagt K. Friedrich: omnium Teutonicorum et Longobardorum episcoporum et laicorum principum et baronum et vavassorum.[9] Auch die Investitur K. Lothars mit dem mathildischen Erbe

  1. Vgl. § 16. 17.
  2. Vgl. § 24–27.
  3. M. G. 4, 140.
  4. Lappenberg 225.
  5. 1191. 98. 1218-50 u. s. w.: M.G. 4, 194. 201. 229. 569. 291. 305. 366 u. s. w. 1214. 15. 16: Huillard 1, 293. M. B. 11, 185. C. d. Mor. 2, 88. Quix 110. 1223: Herrgott 2, 229.
  6. Huillard 2, 412.
  7. M. G. 4, 81.
  8. Quix 76.
  9. M. G. 4, 115.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_162.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)