Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 149.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

erst 1666, anscheinend in Folge neuer Verleihung des Fürstentitels durch den Kaiser, ohne Erfolg nachgesucht wurde.[1] Dasselbe war übrigens auch der Fall bei den doch vom Kaiser erhobenen Herzogen von Münsterberg[2], welche später den übrigen, beim Reiche nicht vertretenen, böhmischen Fürsten gleichgestellt erscheinen.

In ähnlicher Weise erhob K. Karl V. die Fürstenthümer Espinoy 1541 und Gavre 1553, Erzherzog Albrecht die von Ligne 1602 und Barbenzon 1614, K. Philipp von Spanien das von Robeque 1630; in derselben Zeit wurden in den Niederlanden eine Reihe Herzogthümer und Markgrafschaften errichtet.[3] Hatte Karl der Kühne, und zwar dieser zuerst, nur Erhebungen zu Grafen vorgenommen, so mag der Umstand, dass längere Zeit die Person des Reichsoberhauptes und des burgundischen Landesherrn eine und dieselbe war, dazu geführt haben, diesem letztern als solchem das Recht zu allen Standeserhöhungen zuzusprechen, welche sonst im Reiche Vorrecht des Kaisers waren; es sei denn, dass auch das Vorgehen des Erzherzogs Albrecht auf Machtbefugnisse der Krone Spanien zurückzuführen wäre.

Für die Reichsverfassung waren diese niederländischen Fürsten ohne Bedeutung, da ihnen die Rechte von Reichsfürsten nicht zugestanden wurden. In ähnlicher Form erfolgten nun aber auch die zahlreichen Erhebungen in den Fürstenstand, welche vom K. Ferdinand II. und seinen Nachfolgern vorgenommen wurden. Das erste Beispiel bietet wohl die Erhebung des Grafen von Schaumburg zum Fürsten von Holstein im J. 1619, welcher sich dann aber auf Einspruch von Dänemark einen Fürsten des Reichs und Grafen von Schaumburg schreiben musste[4]; seit 1622 folgte dann eine Reihe solcher Erhebungen und viele von den Neuerhobenen erhielten 1653 und später als neue Fürsten eine Virilstimme im Reichsfürstenrathe. In den Erhebungsurkunden wird immer auf das Recht zur Führung des Fürstentitels hingewiesen, aber kein anderer Amtstitel ertheilt. So wird bei der Erhebung von Hohenzollern, welche angeblich nur eine Erneuerung des in Vergessenheit gerathenen Fürstenstandes sein sollte, die Grafschaft zu einer fürstlichen Grafschaft erhöht; aber der Graf erhält nun nicht etwa den Titel eines gefürsteten Grafen, sondern es heisst: darzu ihnen den fürstlichen Titul und Namen zu führen gnädiglich bewilligt und gegeben, auch sich also zu nennen und zu schreiben zugelassen und erlaubt und entsprechend heisst es dann 1641 in der kaiserlichen Bitte um Admission: besagten Fürsten Johann Georg von Hohenzollern.[5] Bei der Erhebung von Salm im J. 1623 wird einer Erhebung der Grafschaft zum Fürstenthume nicht gedacht, aber bestimmt, dass der Wild und Rheingraf und dessen Erben, welche die Grafschaft Salm besitzen, sich davon Fürsten und Fürstinnen zu

  1. Vgl. Vitr. ill. 2, 548. Gebhardi 1, 264.
  2. Vgl. § 81.
  3. Vgl. Miraeus 1, 804.
  4. Moser 4, 145. 149. Vitr. ill. 2, 719. Gebhardi 1, 267.
  5. Lünig 10 b, 436. 437.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_149.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)