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ältern Reichsfürstenstandes zu Grunde; im dreizehnten Jahrhunderte hätte man sich bei ähnlicher Gelegenheit schwerlich des Wortes Princeps bedient; finden wir es hier gebraucht, nicht aber bei der Erhebung Oesterreichs, so kann das unsere früheren Erörterungen nur bestätigen.[1]

Auch aus den dürftigen Nachrichten über die Erhebung der Herrscher von Pommern zu Herzogen im J. 1181 ergibt sich nichts, was auf eine Erhebung zu Fürsten im spätern Sinne deutete. Nachdem die Brüder Bogislaw und Kasimir früher in zweifelhafter Abhängigkeit vom Herzoge von Sachsen gestanden hatten, versprach ihnen 1181 der Kaiser, um sich ihres Beistandes zu versichern: utrique se potentiae et claritatis incrementa daturum, – provincias, quos hactenus obscure et sine honorum insignibus gesserint, satraparum nomine recepturis; bald darauf erfüllt er sein Versprechen: Bogizlawum et Kazimarum, datis solenniter aquilis, Sclaviae duces appellat, veterem atque haereditariam patriae libertatem vanis atque fucosis dignitatum nominibus venditantes. Qui si scissent, fügt der Geschichtschreiber hinzu, quanto oneri se exigui panni receptione substernerent, mortem beneficio praetulissent, aut privati in omne vitae tempus degere maluissent. Sic sub honoris specie gravissimis dedecoris probris implicati discedunt, servitutem falsis dignitatum insignibus coloratam in patriam referentes.[2] Alles Gewicht fällt auf den Herzogstitel, welchen die Herrscher denn auch von nun ab statt des früheren Titels Princeps regelmässig führen[3]; von einer gleichzeitigen Erhebung in den Reichsfürstenstand ist weder die Rede, noch lässt, wie bemerkt, die spätere Stellung der Herzoge auch nur auf eine solche schliessen.

71 Manches in diesen Verhältnissen würde uns vielleicht klar werden, wären wir genauer über die Form unterrichtet, in welcher die Erhebung Mährens zur Markgrafschaft erfolgte; sie würde um so wichtiger sein, da sie ziemlich mit der Zeit zusammenfällt, in welcher sich nach den Ergebnissen späterer Erörterungen die Abgränzung des neuern Fürstenstandes festgestellt haben muss. Leider sind die Anhaltspunkte überaus dürftig.

K. Friedrich I. entschied den Streit der Przemysliden Friedrich und Konrad Otto 1182 dahin, dass er jenem Böhmen, diesem Mähren zusprach. Dabei muss eine Aenderung in der staatsrechtlichen Stellung Mährens vorgenommen sein. Denn der Fortsetzer des Vincenz von Prag erzählt, 1185 habe Friedrich den Konrad mit Krieg überzogen, tum pro antiqua injuria, qua eum ante tres annos regno pellere averat, tum etiam pro alienatione Moraviae, quam non ab eo, sed de manu imperatoris tenere gestiebat.[4] Danach müsste Mähren, bisher zu Böhmen gehörig und nur zeitweise der Regierung einzelner Przemysliden unter böhmischer Hoheit überlassen, unmittelbar unter das Reich

  1. Vgl. § 9.
  2. Saxo Grammaticus ed. Müller 1, 866. 949. 952.
  3. Vgl. § 9.
  4. Chronogr. Siloens. ap. Dobner 1, 119.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_134.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)