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wenn jemand zum Bischofe erhoben und vom Könige mit den Regalien belehnt wurde. Aber nur ein einziger Fall ist mir bekannt geworden, dass in den älteren Verleihungsurkunden auf diesen Umstand Gewicht gelegt wird; K. Konrad sagt 1150 vom Bischofe von Ascoli, welcher zu ihm nach Deutschland gekommen war: Quem honestissime recepimus eumque de regalibus investientes in consortium principum nostrorum suscepimus.[1]

Wenden wir uns zur späteren Zeit, so liegt auch hier wenigstens für das dreizehnte Jahrhundert kaum etwas vor, was auf eine geänderte Stellung der Bischöfe zum Fürstenstande hindeutete, die Meinung veranlassen könnte, es habe Reichsbischöfe gegeben, welche nicht zugleich Reichsfürsten waren.

K. Heinrich errichtet 1225 auf Bitte des Bischofs Albert von Liefland, und in derselben Weise auf Bitte des Bischofs Hermann von Dorpat, eine Mark durch deren Bisthum und sagt: eundem ei principatum iure aliorum principum concessimus, und: ipsum tanquam dilectum imperii principem sincere diligimus.[2] Dass diese Bischöfe jetzt erst Fürsten wurden, ist nicht bestimmt gesagt, es liesse sich sogar den bestimmten Ausdrücken ähnlicher Urkunden für weltliche Fürsten gegenüber mit Grund bezweifeln; es handelt sich zudem hier um Länder, welche früher nicht zum Reiche gehörten, deren Verhältniss zum Reiche erst zu ordnen war; auf die Stellung der Reichsbischöfe im allgemeinen dürfen wir aus diesen Urkunden keine Schlüsse ziehen.

Dafür scheint dagegen von Wichtigkeit eine Urkunde, durch welche K. Rudolf 1273 den Bischof von Lausanne und seine Nachfolger in den bestimmtesten Ausdrücken zu Reichsfürsten erhebt, ihnen gestattet: ut sedeant cum principibus Romani imperii suffragiorumque ius habeant in electionibus, – ut in perpetuum gaudeat et gaudeant titulo et praerogativis principum Romani imperii u.s.w. Aber der Widerspruch in den Zeitbestimmungen, der ganz ungewöhnliche und irrige Titel rex Allemanniae Romanorum imperator, die Nennung der Familiennamen des Königs und des Bischofes und manche andere Abweichungen vom damaligen Kanzleistile lassen diese Urkunde als eine ganz unzweifelhafte Fälschung erscheinen.[3]

Beachtenswerther sind einige Nachrichten über die Stellung des Erzbischofs von Embrun. Im Kartular der Kirche heisst es bei Verzeichnung der erzbischöflichen Rechte: Item temporalitas archiepiscopi est principatus imperii specialis, ita quod dicta temporalitas fuit erecta in principatum, quare ea quae sunt de domanio suo pertinent ad dictum principatum.[4] Das gewinnt Bedeutung durch das Hinzutreten anderer Urkunden. K. Rudolf bestätigt 1276 dem Erzbischofe

  1. Ughelli 1, 453.
  2. Huillard 2, 866. 867.
  3. Vgl. Kopp RG. 1, 890.
  4. H. de Dauph. 2, 14.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_125.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)